Erfüllen Sie die Bedingungen für den Bezug einer Witwen- resp. Witwerrente nicht, erhalten Sie laut Gesetz eine einmalige Kapitalabfindung in der Höhe von 3 Witwen- resp. Witwer-Jahresrenten. Damit gehen jedoch sämtliche weiteren Ansprüche aus dem obligatorischen Bereich gegenüber der Pensionskasse des Verstorbenen unter. Diese Regelung gilt auch für eingetragene Partnerschaften.