BGE 130 IV 106: Eine ghanesische Staatsangehörige wurde von einem Landsmann als Hausangestellte in die Schweiz geholt. Der Arbeitgeber nützte die Unerfahrenheit der Hausangestellten aus und verlangte von ihr einen wöchentlichen Arbeitseinsatz von 50 Stunden gegen eine Entschädigung von CHF 300 pro Monat sowie Kost und Logis. Das Bundesgericht betrachtete dies als Wucher gemäss Art. 157 des Strafgesetzbuches.