Wer regelmässig - mehr als 50 % seiner beruflichen Tätigkeit - ausserhalb der Geschäftsräume des Arbeitgebers unterwegs ist und für diesen Geschäfte abschliesst oder vermittelt, gilt als Handelsreisender. Für Handelsreisende sind zusätzlich zu den allgemeinen arbeitsvertraglichen Bestimmungen des OR gewisse Sonderregeln zu beachten. Beachten Sie hierzu unser Merkblatt.