BGE 4A_140/2009 vom 12.5.2009: Ein Arztzeugnis, welches einem Arbeitnehmer 100% Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, bezieht sich auf die vom Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstelle zu verrichtende Tätigkeit. Es ist denkbar, dass er für eine andere Arbeit ganz oder teilweise arbeitsfähig ist. Im konkreten Fall ging es um eine Fachlehrerin, die nebenbei als Künstlerin tätig war und ein Atelier unterhielt. Sie liess sich wegen Mobbing krank schreiben, arbeitete während dieser Zeit jedoch in ihrem Atelier. Das Bundesgericht meinte dazu: "Aus der Tatsache, dass sie eine Tätigkeit ausübte, die mit der von ihr als problematisch empfundenen Arbeitssituation in keinem Zusammenhang steht, folgt nicht, dass sie die ihr bei der Beschwerdeführerin obliegenden Aufgaben hätte erfüllen können und damit auch nicht, dass sie bewusst ein unzutreffendes Zeugnis verwendet hätte."