Arbeitnehmer, die Kinder unter 15 Jahren oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, gelten als Arbeitnehmer mit Familienpflichten. Der Arbeitgeber muss bei der Festsetzung der Arbeits- und Ruhezeiten auf ihre Situation besondere Rücksicht nehmen. Er darf sie nur mit ihrem Einverständnis zu Überzeitarbeit heranziehen. Auf ihr Verlangen muss er ihnen eine Mittagspause von wenigstens anderthalb Stunden gewähren.