Erben müssen einander, aber auch anderen mit dem Nachlass befassten Personen und Behörden (z.B. Willensvollstrecker, Inventarbehörde) Auskunft über den Nachlass erteilen und Einsicht in die finanziellen Verhältnisse der verstorbenen Person gewähren. Die Auskunftspflicht der Erben bezieht sich auf alle Informationen, die für die Bestimmung des zu teilenden Nachlasses relevant sind. Das betrifft insbesondere gewährte Darlehen, Erbvorbezüge und Schenkungen sowie Informationen zu den güterrechtlichen Verhältnissen, Bankunterlagen, Steuerveranlagungen oder auch Schwarzgeld. Die Erben haben dabei Anspruch auf Einsicht in die Originalakten und dürfen Kopien machen. Sie müssen sich nicht mit mündlichen Auskünften oder blosser Akteneinsicht zufrieden geben.