Wenn die Erben mit der Arbeit des Willensvollstreckers in hohem Masse nicht zufrieden sind, können sie sich an die zuständige Aufsichtsbehörde am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person wenden. Beschwerdegründe können unter anderem Unfähigkeit, Untätigkeit oder Vertrauensunwürdigkeit sowie die Unangemessenheit einer Massnahme, fehlende/mangelhafte Informationen oder sonstige Pflichtverletzungen sein. Für Honorarfragen ist nicht die Aufsichtsbehörde, sondern der Zivilrichter zuständig.