Kantonsgericht St. Gallen, FO.2016.20/FO.2016/21 vom 18.12.2018: Bei den in Art. 286 Abs. 3 ZGB geregelten Bedürfnissen handelt es sich um einmalige oder zeitlich begrenzt anfallende Kosten der Kinder, wie beispielsweise für (zahn)ärztliche Behandlungen, Brillen, besondere schulische Massnahmen oder Prüfungsgebühren. Beide Elternteile haben solche Kosten nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit zu tragen. Soweit ausserordentliche Bedürfnisse des Kindes im Zeitpunkt der Festsetzung des Kindesunterhalts bereits konkret feststehen oder vorausgesehen werden können, spricht grundsätzlich nichts dagegen, dass solche im Verfahren zur Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge berücksichtigt werden, wobei der entsprechende Betrag zur Klarstellung gesondert auszuweisen ist. Hier fordert die Mutter jedoch, die Beteiligung beider Eltern an ausserordentlichen Kosten des Sohnes generell festzulegen. Dieses Begehren erweist sich im vorliegenden Verfahren weder als zielführend noch als möglich. So geht es bei den ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes um konkrete, individualisierte Ereignisse bzw. Bedarfspositionen, über welche von Fall zu Fall zu entscheiden ist. Die Festlegung eines allgemeinen Verteilschlüssels wäre daher von vornherein nutzlos, wäre doch ein solcher im konkreten Fall nicht vollstreckbar.