BGE 2C_1039/2015 vom 28.4.2016: Ein Ehepaar bewohnte die untere Wohnung in ihrem Zweifamilienhaus. Die obere Wohnung stand seit dem Tod der Mutter leer. Weil die Wohnung bewohnbar war und die Eigentümer weder Vermiet- noch Verkaufsbemühungen nachwiesen, mussten sie auch den Eigenmietwert der leer stehenden Wohnung versteuern.