BGE 4A_293/2016 vom 13.12.2016: Bei Kündigungen gilt die so genannte absolute Empfangstheorie. Eine Kündigung gilt demnach als zugestellt, sobald sie in den Machtbereich des Adressaten gelangt. Das heisst: Am ersten Tag, an dem der Adressat die Sendung gemäss Abholungseinladung am Postschalter abholen kann. Der Adressat kann die Abholungseinladung also nicht einfach ignorieren.