Für die Überprüfung des Anspruches auf Sozialhilfe sowie die Auszahlung der Leistungen ist die Wohngemeinde zuständig. Einige Gemeinden haben spezialisierte Dienste, die für die Ausrichtung der Sozialhilfe zuständig sind. Diese Dienste können ganz unterschiedlich heissen: Sozialamt, Soziale Dienste, Sozialdienst und ähnlich. In kleinen Gemeinden muss man seinen Anspruch unter Umständen auf der Gemeindekanzlei gelten machen.