Nur EU/EFTA-Staatsangehörige können Arbeitsverhältnisse von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Kalenderjahres eingehen, ohne dass sie dafür eine Bewilligung benötigen. Die Aufnahme der Tätigkeit muss allerdings bei der kantonalen Behörde für Meldeverfahren gemeldet werden. Personen aus einem Drittstaat hingegen benötigen immer eine behördliche Genehmigung oder eine Bewilligung, wenn sie in der Schweiz eine kurzfristige, unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit ausüben möchten.