BGE 117 IV 186: Das Bundesgericht konkretisiert die Praxis betreffend Gehilfenschaft zu Fahren in angetrunkenem Zustand (FiaZ). Insbesondere kann eine solche Gehilfenschaft durch Förderung des Alkoholkonsums des Motorfahrzeuglenkers begangen werden: Durch das wechselseitige Bestellen und Bezahlen von «Runden» alkoholischer Getränke durch die Teilnehmer an einem Trinkgelage werde nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Alkoholkonsum der Beteiligten gefördert. Subjektiv sei dabei erforderlich, dass der Gehilfe zur Zeit der (eventual)vorsätzlichen Erbringung seines Tatbeitrags auch wisse oder damit rechne, dass der Fahrzeuglenker schon zu dieser Zeit eine Trunkenheitsfahrt zumindest in Kauf nehme.