BGE 6S.62/2005 vom 31.10.2005: Ein Motorrollerfahrer fuhr am 3. Juli 2002 um 07.45 Uhr in Zürich auf dem Radstreifen. Als vor ihm ein Lieferwagen seine Geschwindigkeit verlangsamte, fuhr er auf dem Radstreifen rechts am Lieferwagen vorbei. In diesem Augenblick bog der Lieferwagen nach vorgängigem Linksausholen nach rechts in ein schräg zur Fahrbahn markiertes Parkfeld ab. Es kam zur Kollision, wobei der Rollerfahrer schwere Verletzungen erlitt. Das Bundesgericht bestätigte das Urteil der Vorinstanz, welches den Rollerfahrer wegen verbotenem Rechtsüberholen schuldig gesprochen hatte: Radstreifen sind besondere für Radfahrer bestimmte Fahrbahnen. Diese dürfen zwar bei unterbrochener Linie von anderen Fahrzeugen befahren werden, aber es sind nicht eigentliche Fahrstreifen. Deswegen konnte sich der Rollerfahrer nicht darauf berufen, er sei in einer parallelen Kolonne auf einem Fahrstreifen rechts vorbeigefahren.