BGE 133 V 42: Es macht keinen Sinn, den Beginn des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung an den Beginn einer allfälligen Rente zu knüpfen. Art. 37 UVV war in diesem Punkt bis zum 31.12.2016 verfassungs- und gesetzwidrig und wurde im Rahmen der Revision des UVG und der UVV per 1.1.2017 inzwischen auch angepasst.