Bei neuen Arbeitsverträgen beginnt der Unfallversicherungsschutz am Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht (ab Mitternacht), spätestens aber im Zeitpunkt, da der Arbeitnehmer sich auf den Arbeitsweg begibt (allenfalls auch vor Mitternacht). Bei einem Arbeitsvertragsbeginn am 1.8. beispielsweise beginnt der Versicherungsschutz bereits am Nationalfeiertag, auch wenn die Stelle effektiv erst am darauffolgenden Werktag angetreten wird. Für Unfälle die sich vor dem 1.1.2017 ereigneten gilt noch eine alte Regelung, bei der es hier teilweise zu Versicherungslücken kommen konnte.