BGE 4C.287/2001 vom 26.03.2002: Der Ersatz von einfachverglasten Fenstern mit Vorfenstern durch neue doppelverglaste Fenster stellt eine teilweise wertvermehrende Investition dar und berechtigt zu einer Mietzinserhöhung. Im hier beschriebenen Fall wurde der wertvermehrende Anteil auf 40% festgesetzt.