Die Befürchtung, nur Schulden zu erben, ist beim Beratungszentrum des Beobachters das meist genannte Motiv, wenn es um Fragen zur Erbausschlagung geht. Viel Zeit bleibt den Erbinnen nicht: Sie müssen innert dreier Monate die Ausschlagung erklären. Wird die Frist verpasst, gilt die Erbschaft als angenommen: Die Erben werden Eigentümer der Nachlassgegenständ Nachlass Wer erbt das tiefe Nummernschild? e und haften mit ihrem Privatvermögen für alle bekannten und unbekannten Schulden der verstorbenen Person.

Oft kennen die Erben die finanzielle Situation der oder des Verstorbenen jedoch nicht. Es gilt also, sich rasch einen Überblick über die Finanzen zu verschaffen. Hierbei helfen in der Regel die letzte Steuererklärung und die aktuellen Kontoauszüge. Eine wichtige Informationsquelle ist auch das Betreibungsamt am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. Der Betreibungsauszug zeigt, ob Betreibungen laufen oder gar Verlustscheine bestehen. Liegen Verlustscheine jüngeren Datums vor oder ist die verstorbene Person kurz vor ihrem Tod in Konkurs gefallen, ist es nicht nötig, das Erbe auszuschlagen. Erklärt in einem solchen Fall keiner der Erben, dass er die Erbschaft annehme, wird sie konkursamtlich liquidiert.

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Bleibt die finanzielle Situation undurchsichtig, kann jede Erbin die Aufnahme eines öffentliches Inventars verlangen. Das Begehren muss innert eines Monats bei der Behörde eingehen. Diese erlässt darauf einen Rechnungsruf und listet alle gemeldeten sowie die bekannten Schulden und die Vermögenswerte im Inventar auf. Erst nach Abschluss des Inventars müssen sich die Erben entscheiden, ob sie die Erbschaft ausschlagen, die amtliche Liquidation verlangen oder die Erbschaft unter öffentlichem Inventar oder vorbehaltslos annehmen wollen. Wenn sie die Erbschaft ausdrücklich nur unter öffentlichem Inventar annehmen, haften sie auch nur für die Schulden, die im Inventar aufgeführt sind.

Wer diesen Aufwand scheut, kann sofort ausschlagen.