Ist der Kindsvater nicht freiwillig bereit, etwas an diese Ausgaben zu zahlen, hilft nur eine Klage am Gericht. Die Kinderalimente dienen in der Regel nur den alltäglichen Kinderkosten wie Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung sowie der medizinischen und schulischen Grundversorgung.

Zahnkorrekturen gehören jedoch nicht mehr zur medizinischen Grundversorgung, weshalb deren Kosten von den Kinderalimenten gemeinhin nicht gedeckt sind. Solche Auslagen gelten als ausserordentliche Kinderkosten. Laut Gesetz haben beide Eltern - unabhängig von den Kinderalimenten - einen Beitrag daran zu leisten. Die Aufteilung der Summe zwischen Vater und Mutter soll dabei gemäss dem Verhältnis ihrer finanziellen Leistungskraft erfolgen.

Nach Praxis der Gerichte muss der Vater sich an den Mehrkosten aber nur beteiligen, solange sein Existenzminimum gewahrt ist. Umgekehrt hat der Vater dann die vollen Kosten zu übernehmen, wenn der Mutter eine entsprechende Mehrbelastung nicht zumutbar ist, der Vater dagegen leistungsfähig ist.

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Quelle: Stephan Dietl, www.pixelio.de