Ja, das stimmt. Die Grundsätze der Sozialhilfe
werden in den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos) geregelt.
Gemäss dieser Richtlinien müssen Sozialhilfebeziehende wieder einer Erwerbsarbeit nachgehen
oder an einem Integrationsprogramm teilnehmen, wenn das jüngste Kind ein Jahr alt ist.
Es ist zwar möglich, dass in Ihrem Scheidungsurteil geregelt ist, dass Sie erst später eine Erwerbstätigkeit aufnehmen müssen. Doch diese Vereinbarung gilt zwischen Ihnen und Ihrem Mann – nicht gegenüber dem Sozialamt. Dieses kann trotzdem von Ihnen verlangen, dass Sie einen Job suchen.
Wer Sozialhilfe beantragt, hat sowohl Rechte als auch Pflichten. Beobachter-Mitglieder erhalten darüber Auskunft, ob Sozialhilfe später zurückerstattet werden muss. Musterbriefe liefern zudem Unterstützung, wenn Beschwerde gegen einen Entscheid eingelegt wird.
Das Neuste aus unserem Heft und hilfreiche Ratgeber-Artikel für den Alltag – die wichtigsten Beobachter-Inhalte aus Print und Digital.
Jeden Mittwoch und Sonntag in Ihrer Mailbox.