Fall 1: Beweisstück verschluckt statt gesichert

Eine Frau meldet der Unfallversicherung: «Beim Essen eines Hackbratens auf etwas Hartes gebissen. Backenzahn abgebrochen.» Die Versicherung will mehr Details. Die Frau gibt an, es habe sich wohl um einen Knochensplitter gehandelt. Gesehen habe sie ihn nicht. Sie habe ihn verschluckt.

Pech gehabt. Die Versicherung lehnt eine Zahlung ab. Auch gegenüber dem Restaurant hat die Frau nichts in der Hand. Kein Beweis, keine Kostenübernahme. Sie muss die Zahnbehandlung selbst zahlen.

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Bei einem Zahnunfall kommt es darauf an, ob der Versicherer oder allenfalls ein Richter befindet, dass der Gegenstand im Essen ungewöhnlich war – etwas, mit dem man in dieser Speise nicht rechnen kann. Als ungewöhnlich deklarierten Gerichte etwa Olivensteine in entkernten Oliven, Nussschalen im Nussbrot, Knochensplitter in der Wurst. Nicht als ungewöhnlich gelten dagegen nicht entsteinte Oliven im grünen Salat oder auf der Fertigpizza, Schrotkugeln im Wild, Knorpel in der Wurst und Steinchen in der Morchel.

Fall 2: Sturzhagelvoll über eine Strasse getorkelt

Mit zwei Promille intus torkelt ein Mann beim Überqueren der Strasse in einen Velofahrer. Wegen Grobfahrlässigkeit kürzt die Versicherung die Unfalltaggelder um 20 Prozent – 10 Prozent davon, weil er keinen Fussgängerstreifen benutzt hat. Selbst wenn er es heil nach Hause geschafft hätte und im Treppenhaus gefallen wäre, hätte das Taggeld bei dem Blutalkoholwert um bis 20 Prozent gekürzt werden können.

Fall 3: Provoziert und Schläge kassiert

Ein Autofahrer glaubt, dass ihm ein anderer Mann mit dunkler Hautfarbe den Parkplatz weggeschnappt hat. Ausser sich vor Wut, bezeichnet er ihn als «Neger», dessen Begleiterin als «Nutte». Er wird spitalreif geprügelt.

Die Versicherung halbiert seine Unfalltaggelder. Begründung: Wer andere so provoziert, muss damit rechnen, verprügelt zu werden. Ob die Reaktion unverhältnismässig ist, spielt keine Rolle. Immerhin übernimmt die Versicherung die Heilungskosten und bezahlt eine neue Brille. Letzteres aber nur, weil er beim Vorfall verletzt wurde und deshalb zum Arzt musste.

Fall 4: Als Gaffer in einen Krawall geraten

Ein Mann will die Eskalation der 1.-Mai-Kundgebung in Zürich live miterleben. Randalieren will er nicht, nur zuschauen und Fotos machen, um sie auf Facebook zu posten. Doch dann wird er von einem Stein am Kopf getroffen. Weil er bewusst und willentlich im Gefahrenbereich verweilt ist, halbiert die Versicherung seine Unfalltaggelder.

Fall 5: In Hauspantoffeln ins Haus geklettert

Auch mit einer dringenden Ausrede ist Fassadenklettern nicht ratsam. Das zeigt das Beispiel einer Frau, die sich aus der Wohnung gesperrt hat, während ihr Backofen noch eingeschaltet war. Kurzerhand versucht sie, in den Pantoffeln über das Dach eines Anbaus hochzuklettern, und verunfallt dabei. Die Versicherung kürzt ihr Taggeld um die Hälfte, weil sie ein Wagnis eingegangen ist. Die Frau wehrt sich bis vor Bundesgericht – und unterliegt.

Fall 6: Unfall mit dem Bürostuhl

Ein 58-jähriger Mann dreht sich eines Tages – wie schon so oft zuvor – auf seinem Bürostuhl vom PC weg, um nach Dokumenten zu fassen. Doch irgendwie bleibt er dabei derart unglücklich mit den Füssen hängen, dass sich seine Hüfte verdreht. Er hört ein lautes Knacken, gefolgt von starken Schmerzen. Als er einige Tage später zum Arzt geht, stellt dieser fest: Das künstliche Hüftgelenk ist gebrochen. Doch die Unfallversicherung will nicht zahlen, weil «kein ungewöhnlicher äusserer Faktor» festzustellen sei. Der Mann wehrt sich bis vors Bundesgericht – und erhält Recht.

Wer ist wie versichert?

Alle beschriebenen Fälle betreffen Angestellte. Sie sind über die Unfallversicherung des Arbeitgebers versichert. Nichterwerbstätige sind über die Krankenkasse unfallversichert, die die Leistungen nur bei Zusatzversicherungen kürzen kann. Bei Fall 1 hätte aber auch die Krankenversicherung nichts bezahlt.

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Mehr zu Unfallversicherung

Bei der Unfallversicherung (UVG) gibt es kein Mindest- oder Höchstalter für Angestellte. Alle Versicherte profitieren, wenn auch die rechtliche Definition eines Unfalls manchmal für Unklarheiten sorgt. Beobachter-Mitglieder erfahren, in welchen Fällen die Unfallversicherung zahlt, welche Leistungen sie beinhaltet und wie etwa Teilzeitangestellte versichert sind, die bei mehreren Arbeitgebern tätig sind.

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