Tatsache ist, dass bei einer sogenannt erleichterten Einbürgerung (nach fünf Jahren Aufenthalt in der Schweiz und dreijähriger Ehe mit einem Schweizer Partner) die Ehe intakt sein muss. Im vorliegenden Fall bestätigte das der Sri Lanker mit Unterschrift und erhielt damit den Schweizer Pass. Das Bundesamt für Migration warf dem 42-Jährigen nach der Scheidung vor, er habe den Pass durch falsche Angaben erschlichen.

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Der Beschuldigte begründete die schnelle Scheidung damit, dass in der Zwischenzeit wegen eines Kinderwunsches unüberbrückbare Differenzen in der Ehe entstanden seien – und zog das Urteil vor Bundesgericht.

Die Bundesrichter kamen zum Schluss, dass die Kinderfrage schon zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein schwieriges Thema war und nicht als Grund für das Scheitern der Ehe angeführt werden könne. Der Mann könne nicht plausibel darlegen, dass ein ausserordentliches, nach der Einbürgerung eingetretenes Ereignis zur Trennung geführt habe.Deshalb sei die Ungültigerklärung der Einbürgerung korrekt.

Bundesgericht, Urteil vom 10. Juni 2009 (1C_292/2008)