Frist verpasst, Einsprache gültig
Ein gebüsster Autofahrer verpasst die zehntägige Einsprachefrist wegen eines Fremdverschuldens. Das Berner Obergericht hatte zu entscheiden, ob die Frist somit wirklich als verpasst gilt, oder ob der Autofahrer sein «Veto» verspätet einlegen durfte.