«Mein Vermögen soll an meinen Schatz gehen»
Immer mehr Leute wollen ihr Vermögen dem Lebenspartner oder der Lebenspartnerin vererben. Der Beobachter zeigt, was man dabei beachten muss.
Veröffentlicht am 7. Februar 2025 - 11:11 Uhr
Konkubinatspartner begünstigen: Es gibt mehrere Methoden.
Etwa die Hälfte der ledigen Personen in der Schweiz heiraten mindestens einmal im Leben. Früher war das ganz anders: Noch in der Mitte des 20. Jahrhunderts heirateten fast alle.
Heute leben also viel mehr Leute ohne staatlichen Segen zusammen. Dennoch möchten sie wenigstens einen Teil ihres Vermögens dem Partner oder der Partnerin vermachen.
Seit 2023, mit dem neuen Erbrecht, geht das leichter. Erblasserinnen und Erblasser sind freier dabei, was sie mit ihrem Nachlass machen wollen. Der Pflichtteil der Eltern ist ganz abgeschafft, derjenige der Kinder von drei Vierteln auf die Hälfte reduziert. Der Anteil, den man Lebensgefährten überlassen kann, ist also grösser.
Das wird auch rege genutzt, zeigt eine neue Studie.
Diese vier Punkte muss man beachten, wenn man Lebenspartner begünstigen will:
1. Testament verfassen
Wer seinen Konkubinatspartner begünstigen will, muss ein Testament verfassen. Ohne Testament geht der Nachlass nämlich automatisch an die gesetzlichen Erben. Das können etwa die Geschwister sein – sofern man unverheiratet ist, keine Kinder hat und die eigenen Eltern schon tot sind. Lebenspartnerinnen gehen dabei leer aus.
Stift und Papier – das ist alles, was es braucht, um ein Testament zu verfassen. Wichtig ist, dass man möglichst klar und widerspruchsfrei festhält, wer was und wie viel bekommen soll. Wichtig ist auch, dass man das Testament von Anfang bis Ende handschriftlich verfasst, am Ende datiert und unterschreibt. Es könnte zum Beispiel so lauten:
«Ich setze meine Kinder Eva und Martin auf den Pflichtteil. Für den gesamten übrigen Nachlass setze ich meine Lebenspartnerin Monika Sutter, geboren 7. Februar 1956, als Erbin ein. Der Stiftung SOS Beobachter und dem Tierheim Pfötli vermache ich je 1000 Franken.»
2. Achtung, Pflichtteile
Jeder kann frei über seinen Nachlass verfügen. Man kann seinen Lebenspartner darum auch zum Alleinerben bestimmen – selbst dann, wenn man Kinder hat. Ein solches Testament ist aber anfechtbar. Die Kinder können innerhalb eines Jahres vor Gericht ziehen und ihren Pflichtteil verlangen.
Wer sichergehen will, dass das nicht passiert, kann mit seinen volljährigen Kindern einen Erbvertrag abschliessen. In diesem von einer Notarin zu beurkundenden Vertrag können die Kinder zum Beispiel ganz oder teilweise auf ihren Pflichtteil verzichten. Das ist meistens auch dann nötig, wenn man seinem Konkubinatspartner ein lebenslanges Wohnrecht in der gemeinsamen Liegenschaft garantieren will. Wer einen Erbvertrag abschliessen will, wendet sich am besten an eine spezialisierte Fachperson.
3. Achtung, Erbschaftssteuer
In den meisten Kantonen müssen überlebende Ehegatten und die direkten Nachkommen keine Erbschaftssteuer zahlen. Erbende Lebensgefährten dagegen werden oft happig zur Kasse gebeten. Jeder Kanton hat sein eigenes Steuergesetz. Wie hoch die Erbschaftssteuer ausfällt, bestimmt derjenige Kanton, in dem die Erblasserin ihren letzten Wohnsitz hatte.
Auf der Website der Eidgenössischen Steuerverwaltung lässt sich die Steuer berechnen. Achtung: Wer eine Erbschaft gemacht hat, muss sie bei der Steuererklärung angeben – auch wenn das Erbe noch nicht verteilt wurde.
4. Lebenspartner anderweitig begünstigen
Man kann seine Lebenspartnerin nicht nur mit einem Testament oder Erbvertrag begünstigen. Auch bei der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und der privaten Altersvorsorge (3. Säule und Lebensversicherungen) lässt sich das regeln. Konkubinatspartner haben zwar keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente der AHV. Die Pensionskassen dürfen aber freiwillig Leistungen an die Überlebenden vorsehen und stellen dafür oft ein Formular zur Verfügung, mit dem man das Konkubinat melden kann («Meldung einer Lebensgemeinschaft»).
Wer schon länger als fünf Jahre im Konkubinat lebt, kann seine Partnerin oder seinen Partner auch bei der Säule 3a begünstigen. Am besten informiert man sich direkt bei der Vorsorgeeinrichtung und liefert dieser auch die Personalien der Person, um die es geht.
- Bundesamt für Statistik: Heiratshäufigkeit
- Eidgenössische Steuerverwaltung: Berechnungs-Tool für Schenkungs- und Erbschaftssteuer