1993 liess sich ein gut betuchtes Ehepaar scheiden. Das Bezirksgericht Meilen ZH genehmigte die Scheidungsvereinbarung, in der sich der Mann zu Unterhaltszahlungen von 12'000 Franken monatlich an die ehemalige Gattin verpflichtete. In der Vereinbarung stand zudem, die Unterhaltspflicht sei passiv vererblich.

Der Geschiedene heiratete eine andere Frau und verstarb im Jahr 2022. Seine Ehefrau stoppte als Alleinerbin die Unterhaltszahlungen an die Ex-Frau. Diese wollte aber weiterhin ihr Geld und betrieb die Witwe.

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Ihr Argument: Die Ehefrau habe nicht nur das Vermögen des Verstorbenen geerbt, sondern auch die Pflicht, ihr Unterhalt zu zahlen.

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Dagegen wehrte sich die Witwe bis vor Bundesgericht. Sie verlangte, dass die Klausel in der Scheidungsvereinbarung für ungültig erklärt werde.

Doch auch der Gang vor Bundesgericht blieb erfolglos – es gab der Ex-Frau des Verstorbenen recht. Die Rechtslage im Jahr 1993 habe es erlaubt, eine Vererblichkeit der Unterhaltspflicht zu vereinbaren.

Es könne nicht sein, dass diese Abmachung in der Scheidungsvereinbarung nun ungültig sei. Sie sei vielmehr Teil des rechtskräftigen Scheidungsurteils. Wenn die Witwe nicht zahlt, kann die Ex-Frau sie pfänden lassen.

Bundesgericht, Urteil vom 8. März 2024 (4A_636/2023)

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