Rechtslexikon

Privatrecht


Veröffentlicht am 7. August 2017 - 08:43 Uhr

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Das Schweizer Recht lässt sich grob in zwei Teile gliedern: das Privatrecht und das öffentliche Recht. Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehung zwischen Privaten, also zwischen den Bürgern untereinander. Das öffentliche Recht befasst sich hingegen mit der Rechtsbeziehung zwischen dem Staat und den Bürgern. Auch Bestimmungen über die Organisation und die Aufgaben von Bund, Kantonen und Gemeinden gehört zum öffentlichen Recht.

Zum Privatrecht gehören beispielsweise die Bestimmungen im Zivilgesetzbuch (ZGB) und im Obligationenrecht (OR). Geht es etwa um eine Unternehmensgründung, eine Erbschaft oder um ein Miet- oder Arbeitsverhältnis unter Privaten, befinden wir uns im Bereich des Privatrechts. Demgegenüber gehören zum Beispiel Erlasse über den Umweltschutz oder über Steuern zum öffentlichen Recht.