Ein Schwyzer Berufschauffeur muss laut einem Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juli 2007 seinen Führerschein für einen Monat abgeben, weil er mit abgefahrenen Pneus unterwegs war. Der Mann fuhr mit seinem privaten Wagen auf der Autobahn mit etwa 80 km/h bei zeitweise leichtem Regen. Eine Polizeikontrolle ergab, dass drei der vier Pneus nicht die erforderliche Profiltiefe von 1,6 Millimetern aufwiesen.

Die Bundesrichter kamen zum Schluss, dass der Autofahrer eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften beging, die zwingend einen Führerausweisentzug von mindestens einem Monat zur Folge hat. Die Bereifung sei für die Verkehrssicherheit von wesentlicher Bedeutung. Der Autofahrer habe zwar keine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer hervorgerufen. Eine schwere Widerhandlung liege deshalb nicht vor.

Aber auch eine nur leichte Verfehlung schlossen die Richter aus. Die Reifen müssen laut den Bundesrichtern bereits bei der Montage zehn Wochen zuvor an der Grenze des Zulässigen gewesen sein. Selbst wenn die Pneus damals «garantiert» genügend Profil aufgewiesen hätten, wie der Autofahrer geltend machte, so habe er damit noch rund 4800 Kilometer zurückgelegt, ohne die Reifen zu kontrollieren oder auszuwechseln. Von nur leichtem Verschulden könne nicht ausgegangen werden. Die Lausanner Richter hiessen damit die Beschwerde des Bundesamtes für Strassen gegen das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts gut, das nur eine Verwarnung ausgesprochen hatte.

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