Wenn der Untermieter aus deiner Wohnung ein Puff macht
Untermiete, mal anders: Ein Mann funktioniert eine Wohnung in ein Bordell um – und weder Polizei noch Verwaltung können etwas dagegen tun. Wie ist die Rechtslage?
Veröffentlicht am 28. Dezember 2017 - 15:00 Uhr,
aktualisiert am 4. Januar 2018 - 14:11 Uhr
Eine 30-jährige Zürcherin, wir nennen sie Sabrina, reiste Mitte Dezember für drei Monate nach Hawaii. Für diese Zeit suchte sie einen Untermieter für ihre Zwei-Zimmer-Wohnung in der Stadt Zürich – so, wie es viele andere auch machen. Schliesslich ist die Nachfrage nach freiem Wohnraum vor allem in den Städten riesig. Prompt wurde sie auf der beliebten Wohnungsplattform Flatfox fündig: ein deutscher Geschäftsmann wollte ihre möblierte Wohnung für drei Monate übernehmen.
Sabrina informierte die Verwaltung korrekt über den Untermieter und setzte ihm einen Vertrag auf. Er heisse Heiko, sei Informatiker und wolle in die Schweiz expandieren, teilte er ihr gemäss Tages-Anzeiger im persönlichen Gespräch mit. Deshalb brauche er für diese Zeit eine Bleibe in Zürich. Die beiden einigen sich, womit Sabrina zu ihrer Reise aufbrechen kann.
Nach wenigen Tagen schon der Schock: Seit ihrer Abreise würden sich im Wohnhaus «merkwürdige Dinge» abspielen, schrieb ihr eine Nachbarin per SMS. Leicht bekleidete Frauen und schummrige Typen würden sich im Wohnhaus rumtreiben. Kurz darauf erhält Sabrina einen Anruf von der Stadtpolizei Zürich, weil in ihrer Wohnung «Widerrechtliches» staffinden würde. Nun hat sie Gewissheit: Ihr Untermieter hat in ihrer Wohnung ein Bordell eingerichtet. Die Polizei hat die Adresse auf eingängigen Sexportalen gefunden. Ausserdem ist Heiko, wie Blick-Recherchen zeigen, kein Unbekannter: Alleine in Kloten ZH hat er dieses Jahr 17 Wohnungen zu einem Bordell umfunktioniert.
Was nun? Sabrina ihrerseits ist, am anderen Ende der Welt, nur bedingt handlungsfähig. Und auch der Polizei sind die Hände gebunden: «Wir können in Sachen Mietrecht keine Handlungen vornehmen, da dies eine zivilrechtliche Angelegenheit ist», wird die Stadtpolizei Zürich im Tages-Anzeiger zitiert. Bei einem Bordellbetrieb ohne Bewilligung handle es sich um eine Übertretung, die vom Stadtrichteramt mit «ein paar Hundert Franken» gebüsst werde. Er hoffe, so der Polizist, dass sie ihren Auslandsaufenthalt «trotz der störenden Nachricht» noch geniessen könne.
Später geht Sabrinas Freund mit einer Vertreterin der Vermieterin bei der Wohnung vorbei – prompt öffnet «eine leicht bekleidete Frau» die Türe. Doch auch der Verwaltung sind die Hände gebunden, denn es ist die Vermieterin, die aktiv werden muss: Die Verwaltung schickt der Frau eine Abmahnung mit der Aufforderung, von Hawaii aus einen Auflösungsvertrag aufzusetzen, um das weitere rechtliche Vorgehen abzusichern. Was sie dann auch tut. Gleichzeitig läuft der Bordellbetrieb in ihrer Wohnung munter weiter.
Immerhin kommt Heiko nun in absehbarer Zeit vor ein Gericht, wie «20 Minuten» berichtet: In Kloten mietete er im vergangenen Frühling eine 4-Zimmer-Wohnung, gemäss Vertrag eine «Familienwohnung». Schon wenige Wochen nach seinem Einzug erstattete die Baupolizei jedoch Anzeige, weil der Deutsche darin ein Bordell betrieb. Die Stadt Kloten erliess eine Verfügung, die ihm den Puff-Betrieb untersagen sollte - er hielt sich jedoch nicht daran.
Das Statthalteramt verhängte daraufhin per Strafbefehl eine Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung. 2000 Franken betrug sie, inklusive Gebühren machte dies knapp 3000 Franken, wie aus dem Strafbefehl hervorgeht. Diese Strafe will Heiko jedoch nicht zahlen, weshalb es zum Prozess vor dem Bezirksgericht Bülach kommt. Wann genau die Verhandlung stattfindet, ist noch unklar. Das zeigt: Vom Zeitpunkt der ausgestellten Verfügung bis zu einem möglichen Prozess kann also problemlos ein Jahr verstreichen. Zu lange für Sabrina, die schon Mitte Februar in ihre Wohnung zurückkehren wird.
Ist Sabrina fahrlässig vorgegangen? Und wie wird sie den Mieter wieder los? Fünf Fragen an Davor Smokvina, Experte für Mietrecht im Beobachter-Beratungszentrum.
Beobachter: Was gilt es bei einer Untermiete zu beachten?
Davor Smokvina: Der Untermietvertrag ist grundsätzlich – auch wenn er nur befristet ausgestellt ist – ein gewöhnlicher Mietvertrag, der zwischen dem Hauptmieter und dem Untermieter zustande kommt. Die Kündigungsfristen betragen auch hier mindestens drei Monate bei Wohnungen und zwei Wochen bei möblierten Zimmern. Weil die Frau nur drei Monate im Ausland ist, kann sie leider nichts unternehmen: Denn das Ende des Mietvertrags liegt bereits innerhalb der Kündigungsfrist.
Beobachter: Warum kann ihn die Verwaltung nicht per sofort aus der Wohnung schmeissen?
Smokvina: Eine fristlose Kündigung sieht das Gesetz nur vor, wenn der Mieter der Sache vorsätzlich schweren Schaden zufügt – also zum Beispiel Feuer legt (siehe dazu auch die Gerichtsurteile bei Guider). Das ist hier nicht der Fall. Das Mietrecht schützt hier die Mieter – es will verhindern, dass jemand von einem Tag auf den anderen auf die Strasse gestellt wird.
Beobachter: Und was kann die Polizei unternehmen?
Smokvina: Sie kann eine Busse aussprechen und diese im Wiederholungsfall erhöhen bis hin zu einer Gefängnisstrafe. Aber bis es soweit kommt, werden Monate verstreichen. Das Mietverhältnis auflösen kann die Polizei nicht. Dafür sind die Zivilgerichte zuständig.
Beobachter: Was lernen wir aus diesem Fall?
Smokvina: Die Frau hat Pech gehabt, der Untermieter schien seriös. Aber: Eine Untermiete gilt es genau zu prüfen, das darf nicht unterschätzt werden – schliesslich prüft eine Verwaltung auch jeden potenziellen Mieter auf Herz und Nieren. Falls niemand aus dem Freundeskreis gefunden werden kann, der befristet in der Wohnung leben möchte, ist es vielleicht sogar sinnvoller, sie für diese drei Monate frei zu lassen, als sie einem Unbekannten anzuvertrauen. In jedem Fall ist es immer der Hauptmieter, der bei einer Untervermietung das finanzielle Risiko trägt, und nicht die Verwaltung.
Beobachter: Kann die Vermieterin vom Untermieter Schadenersatz verlangen?
Smokvina: Grundsätzlich nur, wenn sie einen finanziellen Schaden vorzeigen kann. Das «Unwohlsein» in der Wohnung nach dieser Geschichte wird man aber kaum finanziell ausdrücken können.
«Ich ziehe mit meinem Freund zusammen...» – Eine Untermiete, mal anders:
Im Merkblatt «Kündigung aus wichtigen Gründen» erfahren Beobachter-Mitglieder mehr über den rechtlichen Rahmen, wie das Mietverhältnis vorzeitig aufgelöst werden kann und wie sie als Mieter oder Vermieter in einem solchen Fall am besten vorgehen.