Da Sie das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, wird die Abfindung steuerlich nicht als Vorsorgeleistung betrachtet. So müssen Sie diese Summe gemäss dem ordentlichen Tarif zusammen mit Ihren übrigen Einkünften versteuern. Da jede Abgangsentschädigung unterschiedlich ausgestaltet ist, lohnt sich eine Anfrage beim kantonalen Steueramt. Schildern Sie Ihre Lage und verlangen Sie eine konkrete schriftliche Antwort. Es sind schliesslich die Veranlagungsbehörden, die im Einzelfall die Besteuerung der Auszahlung festlegen.

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Steuerlich attraktiv wäre ein Einkauf in die Pensionskasse. Die entsprechende Summe könnten Sie vom steuerbaren Einkommen abziehen. Fragen Sie Ihre Vorsorgeeinrichtung, ob der Einkauf noch gestattet ist. In der Regel ist die Einzahlung nur möglich, solange man angestellt ist. Natürlich sind genügende Ersparnisse dafür die Voraussetzung, um nicht in einen Liquiditätsengpass zu geraten.

Rechtsratgeber
Merkblatt «Einkauf in die Pensionskasse»

Besteht bei Ihnen eine Vorsorgelücke? Haben Sie zudem gerade die Stelle gewechselt oder wollen Sie steuerlich profitieren? Beobachter-Mitglieder erfahren im Merkblatt «Lohnt sich der Einkauf in die Pensionskasse», welche Faktoren für eine solche Überlegung noch wichtig sind.

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