Wer frecher ist, kriegt das Kind
Das gemeinsame Sorgerecht weckt falsche Hoffnungen. Wer nach der Scheidung mit den Kindern einfach wegzieht, hat die besseren Karten.
Veröffentlicht am 12. April 2016 - 10:02 Uhr
Der Richter erlaubte der Mutter, mit den Kindern vom Zürcher Weinland ins Welschland zu ziehen – ohne dass er die Kinder befragt oder Probleme in der Schule genügend abgeklärt hatte. Der Vater wehrte sich zwar erfolgreich gegen das Urteil. Aber Mutter und Kinder waren bereits weg – und dürfen es bleiben. Das Kindswohl sei am neuen Ort nicht gefährdet.
Die englischsprachige Mutter hatte im Frühling 2015 entschieden, in die drei Zugstunden entfernte Gemeinde zu ziehen – obwohl seit dem 2014 eingeführten gemeinsamen Sorgerecht für einen solchen Ortswechsel mit den Kindern zwingend die Zustimmung des anderen Elternteils nötig ist. Die Mutter hatte sich im Welschland in einen neuen Mann verliebt und erwartete ein Kind von ihm. «Ich war gegen den Umzug, weil ich ernsthafte Nachteile für die Kinder befürchtete», so der Schweizer Vater Hans M.*. Sie hätten es schon schwer gehabt, in der Schweiz Tritt zu fassen, Deutsch zu lernen, Freunde zu finden. Die Familie war 2011 aus Übersee in die Schweiz gekommen. «Mutter und Kinder sprechen kein Französisch. Und ich kann sie über die Distanz nur beschränkt unterstützen.» Es folgte eine Mediation, die aber scheiterte.
Wenn sich die Eltern nicht einigen, muss das Gericht entscheiden. Wie bei diesem fragwürdigen Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen. Der Vater legte Berufung beim Obergericht ein und erwirkte aufschiebende Wirkung. Doch als das Obergericht drei Wochen später entschied, war die Mutter bereits im Welschland – samt Kindern, ohne Einwilligung des Vaters.
Die Kinder hätten zwingend befragt werden müssen, rügt das Obergericht die Vorinstanz. Denn gemäss Bundesgericht ist das ab einem Alter von sechs Jahren nötig. Auch die vom Vater und von Lehrpersonen vorgebrachten Schul- und Integrationsprobleme hätten genauer untersucht werden müssen. Indem der Richter eine neue Betreuungsregelung ohne Anhörung des Vaters festsetzte, sei zudem dessen rechtliches Gehör verletzt worden.
«Jener Elternteil, der sich korrekt verhält, verliert diesen Streit in der Regel.»
Oliver Hunziker, Präsident des Vereins für elterliche Verantwortung
Was bedeutet «gemeinsames Sorgerecht»?
Die gemeinsame elterliche Sorge ist seit 2014 Regel – auch für nicht verheiratete Paare. Doch was bedeutet das genau?
Mit «zeitlichen und grundsätzlichen Überlegungen» hatte der Andelfinger Richter Lorenz Schreiber sein Vorgehen begründet; die Mutter wollte wegen des Schulbeginns schnell wegziehen. Das Obergericht urteilte anders: «Die Vorinstanz übersieht die grundsätzliche Bedeutung der Kindsanhörung.» Es wies den Fall zur Überarbeitung ans Bezirksgericht zurück.
Doch Mutter und Kinder waren ja bereits weg. Das wusste auch das Obergericht. Und es musste über einen Antrag des Vaters entscheiden, der genau dies hätte verhindern sollen.
Um die Rückverlegung des Wohnortes anordnen zu können, müssten «konkrete Anhaltspunkte für eine gravierende Kindswohlgefährdung durch den Umzug vorliegen», befand das Gericht. Gestützt auf die «bisherige Aktenlage» – die wegen der Versäumnisse der Vorinstanz ja unvollständig ist – könne man derzeit nicht von einer «schwerwiegenden Gefährdung» ausgehen. Kurz: Mutter und Kinder dürfen in der Westschweiz bleiben.
Für den Vater ein Schlag. «Wer seinen Willen einfach durchsetzt, ohne ein rechtskräftiges Urteil abzuwarten, wird letztlich belohnt. Das kann nicht die Idee des Gesetzes sein.» Seine Hoffnungen ruhten jetzt auf der Befragung der Kinder.
Doch lange passierte nichts. Erst knapp drei Monate nach dem Umzug wurden die Kinder angehört. Sie zeigten sich – wie meistens in solchen Fällen – zwischen den Eltern hin- und hergerissen. Sie wünschten sich, dass sie nicht so weit auseinander lebten. Eine «schwerwiegende» Gefährdung des Kindswohls lässt sich daraus und auch aus den schulischen Problemen aber nicht ableiten. Das ist auch dem Vater klar. «Vor dem Umzug waren die Kinder deutlich gegen den Ortswechsel.» Aber natürlich – und zum Glück – kämen sie mit der neuen Situation einigermassen klar, trotz zunehmender Probleme in der Schule. «Nur wäre es ihnen aber auch in der Deutschschweiz gut und vielleicht sogar besser ergangen. Das ist ja das Stossende: Wer die Fakten schafft, bestimmt, wo die Kinder leben.» Der Vater verzichtete auf weitere gerichtliche Auseinandersetzungen. Sie hätten viel gekostet – bei geringen Chancen, am Aufenthaltsort der Kinder etwas zu ändern.
Mit seiner Kritik ist der Vater nicht allein. «Es ist eher die Regel als die Ausnahme, dass der Elternteil, der sich korrekt verhält, eine solche Auseinandersetzung verliert», sagt Oliver Hunziker, Präsident des Vereins für elterliche Verantwortung. Daran habe das gemeinsame Sorgerecht, das auch die Bestimmung des Aufenthaltsortes umfasst, bisher kaum etwas geändert. Manche Anwälte würden ihre Klienten gar ermuntern, das Recht zu brechen, um an die Kinder zu kommen.
«Wollen wir Gerechtigkeit für die Eltern? Oder eine Lösung, die für das Kind gut ist? Beides geht selten.»
Thomas Geiser, Professor für Privat- und Handelsrecht
Es sind nicht nur Mütter, die so vorgehen. Im November schützte das Zürcher Bezirksgericht einen Vater, der noch vor der Scheidung die Tochter aus der Schule abholte und mit ihr an den Bielersee zog. Bisher hatte das keine Konsequenzen für ihn – das Kindswohl sei am neuen Wohnort nicht gefährdet. Pikant: Der Vater war schon einmal verheiratet und hatte drei Kinder. Damals war es die Mutter, die sich die Obhut so erkämpft hatte. Aus ihrem Vorgehen hat der Vater wohl gelernt.
Andere Länder messen der Distanz mehr Bedeutung zu. So gilt in Kalifornien eine 50-Meilen-Regel, die es verbietet, ohne Einwilligung oder Gerichtsurteil mit den Kindern weiter als 80 Kilometer wegzuziehen. Wer gegen die Regel verstösst, verliert die Obhut. Eine klare Vorgabe – ist sie auch besser?
Für Oliver Hunziker würde sie die Hemmschwelle erhöhen, Kinder einfach an einen neuen Ort zu verfrachten. «Besser wäre es, die maximale Distanz vom Alter abhängig zu machen. Ein Kind sollte die Eltern aus eigener Kraft erreichen können. Ältere können den Zug nehmen, kleinere noch nicht.»
«Einfache Lösungen sind nicht unbedingt besser», warnt dagegen Thomas Geiser, St. Galler Professor für Privat- und Handelsrecht. «Was geschieht bei einem Verstoss konkret mit den Kindern? Werden sie von der Polizei abgeholt und dem anderen Elternteil überstellt? Dem Kindswohl wäre das kaum zuträglich.» Mit solchen Regeln würden neue Hoffnungen geweckt, die letztlich nicht erfüllt werden können. «Es geht ja immer um die eine Frage: Wollen wir Gerechtigkeit für die Eltern oder eine Lösung, die für das Kind gut ist? Eines muss im Vordergrund stehen.» Die beste Lösung erreiche man über aussergerichtliche Einigungen, auch wenn das lange dauern könne. «Das sollte man Eltern und Behörden immer wieder klarmachen – und die nötige Unterstützung anbieten.»
*Name der Redaktion bekannt
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