Ein Bestattungsunternehmen beschwerte sich bei einer Gemeinde: Die Gräber seien zu klein für die Särge. Die Gruben messen 200 mal 90 Zentimeter. Der Bestatter verlangte eine Verlängerung auf 2,2 Meter –das entspreche der üblichen Länge der Särge, die auch andere Firmen verwendeten. Nur so könne er arbeiten, ohne befürchten zu müssen, die Zeremonien auf dem Friedhof zu beeinträchtigen.

Die Gemeinde lehnte ab. Die Gräber würden maschinell ausgehoben, längere Gräber seien aus verschiedenen Gründen nicht möglich.

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Die Bestattungsfirma zog ihr Anliegen vor das Kantonsgericht – ohne Erfolg. Es ging davon aus, dass das Unternehmen nicht zur Beschwerde berechtigt ist – mangels schutzwürdigen Interesses.

Dagegen wehrte sich der Bestatter vor Bundesgericht. Sein Interesse sei schutzwürdig, das ergebe sich aus der wirtschaftlichen Freiheit – denn die werde beeinträchtigt, weil die Gräber zu klein seien.

Das Bundesgericht sah die Wirtschaftsfreiheit aber nicht verletzt. Das Ausheben von laut Bestatter zu kurzen Gräbern mache es ihm nicht unmöglich, seine Erwerbstätigkeit auszuüben. Das Ablegen der Särge werde nicht verhindert, sondern höchstens erschwert. Es wies die Beschwerde ab.

Bundesgericht, Urteil vom 10. Januar 2024 (2C_278/2023)

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