Rechtslexikon

Grundrechte


Veröffentlicht am 4. August 2017 - 14:44 Uhr

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Als Grundrechte werden Rechte bezeichnet, die eine Person gegenüber einer staatlichen Institution geltend machen kann. Es handelt sich in erster Linie um Abwehrrechte des Bürgers gegenüber dem Staat. Ausnahmsweise entfaltet ein Grundrecht auch Wirkung zwischen Bürgern. Dies nennt man Drittwirkung. In der Regel werden Grundrechte in der Verfassung verankert. Sie können aber auch in Gesetzen oder in völkerrechtlichen Verträgen enthalten sein, wie etwa in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die am 1. Dezember 2009 verabschiedet wurde.

Früher wurden Grundrechte in der Schweiz aus allgemeinen Rechtsprinzipien abgeleitet, die auch vom Bundesgericht anerkannt wurden. Seit 1999 sind sie nun ausdrücklich in der Verfassung verankert. Grundrechte sind immer auch Menschenrechte, wobei nicht alle Menschenrechte auch Grundrechte sind. Menschenrechte werden vor allem in internationalen Verträgen festgesetzt (siehe auch «Allgemeine Erklärung der Menschenrechte») und sind nicht immer durchsetzbar, während die entsprechenden Grundrechte meistens in den jeweiligen Verfassungen der Staaten niedergeschrieben werden und durchsetzbar sind. Die Terminologie wird aber nicht immer einheitlich verwendet.