Wer will Krach?
Lärm wird nicht von allen gleich wahrgenommen: Was gilt, wenn der Nachbar sich gestört fühlt? Und was können Sie selber tun, um den Frieden zu wahren?
aktualisiert am 21. Juni 2021 - 14:33 Uhr
Was Lärm ist und was nicht, ist nicht leicht auszumachen. Zwar mangelt es nicht an entsprechenden Vorschriften: So finden sich im Mietrecht, in Reglementen von Stockwerkeigentümergemeinschaften, aber auch im Zivilgesetzbuch oder in den Polizei- oder Gemeindereglementen viele Lärmbestimmungen. Doch meist sind sie schwammig formuliert und bringen keine Klarheit.
Das Zivilgesetzbuch etwa bestimmt in Artikel 684, dass jedermann verpflichtet ist, sich aller übermässigen Einwirkungen auf die Nachbarn zu enthalten. Darunter fallen auch Lärmimmissionen. Um zu beurteilen, was gerechtfertigt und duldbar ist , muss der Richter in jedem Einzelfall die konkreten Umstände betrachten, wobei ihm dabei ein gewisses Ermessen zukommt. Insbesondere muss er prüfen, ob die fragliche Lärmimmission so geartet ist, dass sie eine Person mit einem durchschnittlichen Lärmempfinden beeinträchtigen würde.
Im Mietrecht, das im Obligationenrecht geregelt ist, steht in Artikel 257f Abs. 2, dass Mieter auf ihre Hausbewohner und Nachbarn Rücksicht nehmen müssen. Auf Lärm bezogen bedeutet dies, dass die Mieter das Ruhebedürfnis und die Privatsphäre ihrer Nachbarn respektieren müssen. Ganz allgemein darf ein korrektes und anständiges Verhalten erwartet werden. Wo aber die Grenze zur Rücksichtslosigkeit beginnt, sagt das Gesetz nicht.
Etwas konkreter sind die zahlreichen kommunalen Polizei- und Gemeindeverordnungen, die Ruhezeiten festlegen.
- Lärmige Haushaltsarbeiten während der Nachtruhe, an Sonn- oder Feiertagen
- Schlagzeug spielen, egal zu welcher Tageszeit
- Sehr laute Blasinstrumente spielen, wie Trompete, sofern der Raum oder die Instrumente nicht mit professionellem Schallschutz respektive einer Schalldämpfung versehen sind
- Dauerndes lautes Musikhören ; mehr als Zimmerlautstärke zu Ruhezeiten
- Dauernde Handwerksarbeiten an Sonn- und Feiertagen oder während Ruhezeiten
- Rasenmähen an Sonn- und Feiertagen sowie während der Ruhezeiten
- Baden in der Nacht
- Lautes Feiern bis in alle Nacht hinein
- Streitgespräche während der Nachtruhe
- Tragen von Schuhwerk mit hohem Absatz während der Nachtruhe
- Andauerndes Zuschlagen von Türen
Ruhezeiten: In den vielen Gemeinde- und Polizeiverordnungen ist folgende Regelung verbreitet: werktags von 12 bis 13 Uhr und ab 20 Uhr, an öffentlichen Ruhetagen ganztags.
Nachtruhe: 22 bis 6 oder 7 Uhr; während der Sommerzeit vor Wochenend- und öffentlichen Ruhetagen 23 bis 6 oder 7 Uhr.
Doch längst nicht alle Verordnungen lassen einen klaren Schluss zu, wo unzumutbarer Lärm beginnt. Da die Gesetze nur bedingt weiterhelfen, muss nach anderen Möglichkeiten gesucht werden. Das heisst vorerst einmal, dass jedermann das höchste Gebot des Nebeneinanderwohnens beachten sollte: Toleranz üben und das Gespräch suchen – also gegenseitige Rücksichtnahme.
Natürlich muss nicht jeder Lärm einfach hingenommen werden. Bevor man aber mitten in der Nacht zum Besen greift und vor Ärger ein Loch in die Decke rammt, weil der Nachbar schon wieder vor dem dröhnenden Fernseher eingeschlafen ist, sollte der erboste Leidende besser ein sachliches und offenes Gespräch mit dem Nachbarn führen.
Lärm in der Nachbarschaft, verursacht durch Kindergeschrei, feiernde Partygäste oder Baumaschinen, führt häufig zu Konflikten. Erfahren Sie als Mitglied des Beobachters, was ihre Rechte sind und wie sie sich wehren können.
Musik hören: Als besonders störend nehmen Menschen Basstöne wahr. Lautsprecher sollten darum immer auf einer Unterlage stehen, zumindest aber auf einem Stück Stoff. Dies vermindert das Übertragen der Schallwellen durch Mauern und Wände. Wollen Sie es mal richtig krachen lassen, verwenden Sie besser gute Kopfhörer.
Musikinstrumente: Besonders laute Instrumente wie Schlagzeug oder Trompete dürfen in keiner Wohnung gespielt werden. Aber selbst normal laute Instrumente ohne Schalldämpfung sind in der Nachbarswohnung meist gut hörbar. Sie sollten deshalb die anderen Hausbewohner persönlich angehen und deren Einverständnis einholen. Gerade hier gilt: «C'est le ton qui fait la musique.» Darüber hinaus hat jeder Musizierende die geltenden Ruhezeiten zu respektieren.
Nachts ein Bad nehmen: Gegen eine kurze Dusche während der Nachtruhe dürfte grundsätzlich nichts einzuwenden sein. Anders verhält es sich jedoch beim Baden: Das Ein- und Ablaufen des Wassers erzeugt einen länger andauernden, erheblichen Lärm und darf den anderen Mietern nicht zugemutet werden.
Partys: Informieren Sie Ihre Nachbarn frühzeitig über das bevorstehende Fest. Laden Sie sie ein oder bieten ihnen an, bei der Party vorbeizuschauen – damit gelingt es Ihnen in der Regel, die Akzeptanz für solche Ausnahmesituationen zu erhöhen.
Haushaltsgeräte: Geschirrspüler, Waschmaschinen und Tumbler sind leiser, wenn Sie dämpfende Elemente zwischen Maschine, Boden und Wand anbringen lassen – das ist einfach und wirksam. Beim Kauf eines Staubsaugers sollten Sie auch auf die Dezibelwerte achten. Diese können Sie der Energieetikette entnehmen.
Hunde: Die kantonalen Gesetze schreiben vor, dass ein Hundehalter alle Vorkehrungen treffen muss, damit sein Tier nicht durch Bellen oder Heulen die Ruhe stört. Hunde können und müssen so erzogen werden.
Kinder: Kinder brauchen Bewegung. Anhaltendes Herumspringen, Rollschuh- oder Fahrradfahren, aber auch Ballspiele sollten deshalb draussen stattfinden. Im Garten besteht in der Mittagsruhe Konfliktpotential. Ebenso ist ein Ort zu wählen, wo genug Spielraum besteht. Der Nachbar und Hobbygärtner mag es nicht, wenn der Ball immer wieder in seinem Beet landet.
Türen: Automatisch schliessende, laut zuschlagende Türen können mit einem Dämpfsystem versehen werden, das die Schliessbewegung verlangsamt. Sodann verhindern Türstopper Aufprallgeräusche. Quietschende Türscharniere können mit Universalöl zum Verstummen gebracht werden.
Möbel: Tisch- und Stuhlfüsse können Sie mit Kleb- oder Nagel-Filzstücken versehen: eine einfache und billige Massnahme, die nicht nur die Ohren Ihres Nachbarn, sondern auch Ihren Fussboden schont.
Böden: Die Böden von Altbauwohnungen knarren oft stark. Manchmal reicht bereits ein wenig Talkumpuder aus, um das Knarren zu vermindern. Das Puder muss in die Parkettzwischenräume eingebracht werden.
Sind Sie trotz allen Versuchen nicht in der Lage, den Konflikt zu lösen, möchten aber den Weg über das Gericht vermeiden, schlagen Sie Ihrem Nachbarn den Beizug eines professionellen Schlichters vor. Voraussetzung ist allerdings, dass grundsätzlich alle Parteien bereit sind, zusammen eine Lösung zu finden.
1 Kommentar
Immer beliebter sind Aufstellpools. Ich fühle mich belästigt durch den andauernde Pumpenlärm. Ich kann die Ruhe in meinem Garten nebenan nicht geniessen. Gibt es hierzu bereits Urteile, Empfehlungen oder Verordnungen?