Wechselt ein Arbeitnehmer die Stelle und damit auch die Pensionskasse, führt die neue Kasse in der Regel eine Gesundheitsprüfung durch (vertrauensärztliche Abklärung oder Gesundheitsfragebogen). Je nachdem, wie die Prüfung ausfällt, kann die Kasse einen Gesundheitsvorbehalt anbringen - allerdings nur im Überobligatorium. Im obligatorischen Teil gemäss BVG ist ein Vorbehalt unzulässig. Vorbehalte sind konkret umschriebene Gesundheitsrisiken, für die eine Versicherung im Falle von Tod oder Invalidität keine Leistungen erbringt. Vorbehalte gelten für maximal 5 Jahre.