Code of Conduct
Präambel
Der Beobachter steht für Gerechtigkeit, Glaubwürdigkeit, Fairness, Transparenz, Respekt, Inklusion und Vielfalt. Der Beobachter hinterfragt und ist kritisch. Darauf basieren sämtliche Bereiche des Beobachters – die journalistische Arbeit, die Rechts- und Lebensberatung und die Stiftung SOS Beobachter.
1. Publizistik – Journalistische Grundsätze
1.1 Grundsatz
Der Beobachter berichtet wahrhaftig, fair, verhältnismässig, unabhängig und transparent. Er schildert alle wesentlichen Elemente einer Information, kann Fakten belegen, gibt bei schweren Vorwürfen Gelegenheit zur Stellungnahme. Er greift in Rechtsgüter (etwa Persönlichkeitsrechte) nur ein, wenn berechtigte öffentliche Interessen überwiegen, und bewahrt seine Unabhängigkeit. Wo ein Prinzip nicht umfassend erfüllt werden kann, schafft er Transparenz. Er richtet sich dabei nach dem Journalistenkodex des Schweizerischen Presserats.
1.2 Wahrhaftigkeit
Der Beobachter bemüht sich um Wahrhaftigkeit. Er unterschlägt keine für die Information wichtigen Elemente und kann Fakten belegen.
1.3 Berichtigung
Klare Fehler berichtigt der Beobachter von sich aus und unverzüglich.
1.4 Umgang mit Quellen
Fakten stützt der Beobachter in der Regel auf mindestens zwei unabhängige Quellen, die auf ihre Glaubwürdigkeit und Belastbarkeit geprüft wurden.
Gestützt auf die KI-Richtlinie der Ringier AG kennzeichnen wir alle Inhalte, die mit KI-Tools erstellt wurden. Eine Kennzeichnung ist in den Fällen nicht erforderlich, in denen ein KI-Tool nur als Hilfsmittel eingesetzt wird (z. B. für das Korrekturlesen, für Zusammenfassungen, für die Umformulierung von Wörtern).
Der Beobachter gibt keine vertraulichen Informationen, Betriebsgeheimnisse (z. B. Strategien, Finanzdaten, Quellcodes) oder personenbezogenen Daten (einschliesslich Fotos, Videos usw.) von journalistischen Quellen, oder anderen natürlichen Personen in ein KI-Tool ein. Wir beschränken unsere Eingaben in KI-Tools auf das absolut Notwendige.
Der Beobachter zahlt keine Auskunftspersonen für Informationen. Er deckt einzig anfallende Spesen oder Kosten, die für den Quellenschutz unabdingbar sind.
Quellen werden anonymisiert, wenn es ein überwiegendes Interesse dafür gibt, etwa wenn die Quelle bei Namensnennung Nachteile erleiden würde. Die Redaktion umschreibt anonymisierte Quellen so, dass es der Leserschaft wenn immer möglich ist, die Glaubwürdigkeit der Quelle trotzdem einzuschätzen.
Der Beobachter schützt seine Quellen im Rahmen der Vorgaben des Gesetzes immer. Um den Quellenschutz technologisch optimal sicherzustellen, unterhält er das Portal www.sichermelden.ch.
1.5 Fairness
Beobachter-Redaktorinnen und -Redaktoren treten in der Regel offen auf, nennen Namen, Medium und ungefähres Rechercheziel.
Die von uns entwickelten, integrierten oder genutzten KI-Tools und -Technologien sollen stets fair, unparteiisch und nicht diskriminierend sein. Aus diesem Grund unterziehen wir unsere eigenen KI-Tools, -Technologien und -Integrationen einer regelmässigen Überprüfung und beheben alle festgestellten Verzerrungen oder diskriminierenden Tendenzen.
Verdeckte Recherchen werden nur geführt, wenn das öffentliche Interesse an der Information überwiegt und die Information nicht auf einem anderen Weg beschafft werden kann. Der Beobachter informiert nach Abschluss einer verdeckten Recherche die Betroffenen und gibt Gelegenheit zur Stellungnahme.
Bei schweren Vorwürfen holt der Beobachter eine Stellungnahme ein. Er gibt die Sicht der kritisierten Person mit ihren besten Argumenten wieder.
1.6 Umgang mit Zitaten und Interviews
Bei Zitaten und Interviews gilt das gesprochene Wort. Gegenlesen dient nur dazu, Missverständnisse zu vermeiden, Versehen zu korrigieren und Unklarheiten zu präzisieren. Es ist nicht zulässig, Zitate inhaltlich umzugestalten, Antworten zu ändern, Fragen einzufügen und tatsächlich gemachte Aussagen zurückzunehmen.
Zitate und Interviewaussagen können nur in Ausnahmefällen zurückgezogen werden (wenn die zitierte Person schwere Nachteile zu gewärtigen hätte – etwa eine Anzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung).
1.7 Identifikation in Text und/oder Bild (Namensnennung, Bild)
Der Beobachter identifiziert Personen, wenn diese einwilligen, eine gesetzliche Grundlage dafür besteht oder das berechtigte öffentliche Interesse den Schutz der Privatsphäre überwiegt.
1.8 Recht auf Vergessen / Löschung von Namen oder Artikeln
1.8.1 Der Beobachter beachtet das Recht auf Vergessen.
Liegt ein Vorfall lange zurück, wird er nicht mehr Gegenstand einer Berichterstattung, falls das öffentliche Interesse an der Erwähnung tatsächlich erloschen ist. Erneuert sich das öffentliche Interesse durch erneute, ähnliche Missstände, ist eine Berichterstattung weiterhin möglich.
1.8.2 Online-Artikel werden nur in Ausnahmefällen gelöscht.
Denn neben dem Recht auf Vergessen gilt es, die Archivwahrheit zu berücksichtigen. Was einmal richtig war, soll so dokumentiert bleiben, auch wenn das öffentliche Interesse an einer Publikation mit Zeitablauf abnimmt. Artikel werden nur gelöscht, wenn Anonymisierungen und Anmerkungen das Recht auf Vergessen nicht zu wahren vermögen.
1.9 Unabhängigkeit und Transparenz
1.9.1 Persönliche Unabhängigkeit
Interessenkonflikte: Hat eine Redaktorin oder ein Redaktor eine zu grosse persönliche Nähe oder Interessenbindung zu einem Thema, gibt sie das Thema in der Regel weiter. Tritt sie trotzdem als Autorin oder Autor auf, macht der Beobachter die besondere Nähe oder Bindung transparent.
Politische Mandate: Beobachter-Redaktorinnen und -Redaktoren sind keine Erstunterzeichnerinnen oder Erstunterzeichner von Initiativen oder Referenden. Sie haben auf Bundesebene kein politisches Mandat inne. Falls dies ausnahmsweise trotzdem geschieht, macht es der Beobachter transparent. Für politische Mandate oder Nebenbeschäftigungen muss bei der Chefredaktion und Human Resources eine Bewilligung eingeholt werden.
Aktien: Beobachter-Redaktorinnen und -Redaktoren berichten nicht über Unternehmen, an denen sie finanziell beteiligt sind. Wenn dies ausnahmsweise trotzdem geschieht, macht es der Beobachter transparent.
Geschenke: Im Sinne einer Faustregel sind Geschenke und Zuwendungen üblicherweise als zulässig einzustufen, wenn sie innerhalb eines Tages verbraucht werden können.
Einladungen müssen sich innerhalb der Grenzen geschäftsüblicher Gastfreundschaft bewegen. Bei Zweifeln über die Angemessenheit einer Zuwendung muss der oder die Vorgesetzte, die Rechtsabteilung oder Human Resources konsultiert werden.
1.9.2 Unabhängigkeit der Redaktion
Die redaktionelle Unabhängigkeit bleibt jederzeit gewahrt.
Beobachter-Redaktorinnen und -Redaktoren sind in Themenwahl, Recherche und Publikation unabhängig. Sie schreiben keine PR-Texte, keine Publireportagen und nehmen auch keine Weisungen von Inserentinnen und Inserenten entgegen.
Der Beobachter trennt klar zwischen redaktionellen Inhalten, Werbung, Kooperationen und Service-Angeboten. Inhalte, die nicht in der Verantwortung der Redaktion entstehen, werden klar gekennzeichnet, zum Beispiel als «Anzeige» oder «Publireportage», und werden in Form, Gestaltung und Schrift vom journalistischen Angebot klar abgehoben.
1.10 Social-Media-Richtlinien
Für die Nutzung von Social-Media-Plattformen durch Beobachter-Mitarbeitende (Redaktion und Services) gelten die Social-Media-Guidelines von Ringier AG.
2. Services / nicht publizistischer Bereich
2.1 Zusammensetzung und Zielsetzung des Service-Bereichs
Der Bereich Beobachter-Services erbringt Dienstleistungen, welche die Kundinnen und die Kunden unterstützen, ihr Leben selbstverantwortlich und souverän zu meistern. Dabei handelt es sich insbesondere um die Rechts- und Lebensberatung des Beobachter-Beratungszentrums und die Ratgeberbücher der Beobachter-Edition.
2.2 Grundsätze bei der Erbringung von Dienstleistungen
Bei der Erbringung von unterschiedlichen Dienstleistungen agiert Beobachter-Services transparent, unabhängig und mit höchstem Qualitätsanspruch und sichert so die Reputation der Marke Beobachter.
Gestützt auf die KI-Richtlinie der Ringier AG gibt der Beobachter auch im Rahmen seiner Beratungstätigkeit keine vertraulichen Informationen, Betriebsgeheimnisse (z. B. Strategien, Finanzdaten, Quellcodes) oder personenbezogene Daten (einschliesslich Fotos, Videos usw.) von Kunden/innen oder Geschäftspartner/innen oder anderen natürlichen Personen in ein KI-Tool ein. Wir beschränken unsere Eingaben in KI-Tools auf das absolut Notwendige.
Die von uns entwickelten, integrierten oder genutzten KI-Tools und -Technologien sollen fair, unparteiisch und nicht diskriminierend sein. Aus diesem Grund unterziehen wir unsere eigenen KI-Tools, -Technologien und -Integrationen einer regelmässigen Überprüfung und beheben alle festgestellten Verzerrungen oder diskriminierenden Tendenzen.
Die aktuell grundlegenden Geschäftsmodelle im Bereich Beobachter-Services sind:
1. Dienstleistungen im Rahmen des publizistischen Angebots
2. Vertrieb von Service-Produkten
3. Kooperationen
2.3 Dienstleistungen im Rahmen des publizistischen Angebots
Beobachter-Services erbringt Beratungsdienstleistungen für die Heft- und Digitalkundschaft des Beobachters. Diese Dienstleistungen erfolgen einerseits durch die persönliche Beratung der Kundinnen und Kunden (Telefon, E-Mail, Chat) und andererseits mit der Erstellung von Inhalten für das Heft und die digitale Plattform beobachter.ch.
Bei der persönlichen Beratung handelt es sich um eine rechtliche Ersteinschätzung beziehungsweise um Handlungsempfehlungen basierend auf dem von den Kundinnen und Kunden geschilderten Sachverhalt. Beobachter-Services und insbesondere das Beratungszentrum verpflichten sich dabei dem hohen Beobachter-Qualitätsanspruch, was die fachliche und zeitliche Erbringung der persönlichen Beratung angeht. Es können jedoch keine Garantien hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit der rechtlichen Einschätzungen und Handlungsempfehlungen abgegeben werden.
Bei der Erstellung der Inhalte im Rahmen des publizistischen Angebots hält sich Beobachter-Services an den Journalistenkodex des Schweizer Presserats und die oben formulierten Grundsätze des Bereichs Publizistik.
2.4 Vertrieb von Service-Produkten
Unter Service-Produkten sind Beratungs- und Ratgeberprodukte zu verstehen, die ausserhalb der journalistischen Tätigkeit existieren und vertrieben werden. Beispiele für Service-Produkte sind die Bücher der Beobachter-Edition oder Beratungspakete wie der Arbeitszeugnis-Check oder Testaments-Check.
Die Entwicklung und der Vertrieb solcher Produkte finden unabhängig von der journalistischen Tätigkeit des Beobachters, aber im Einklang mit den Beobachter-Werten von Qualität, Unabhängigkeit und Transparenz statt.
2.5 Kooperationen
Bei Kooperationen mit Partnern wird die Art der Zusammenarbeit stets transparent und für die Nutzerinnen und Nutzer verständlich kommuniziert. Die datenschutzrechtlichen Grundsätze werden jederzeit eingehalten. Werden Kundendaten weitergegeben, geschieht dies nur mit expliziter Einwilligung der Kundinnen und Kunden.
Die Kooperationspartner müssen die Beobachter-Grundwerte der Transparenz und Unabhängigkeit akzeptieren und in der Umsetzung der Kooperation berücksichtigen. Insbesondere haben die Kooperationspartner keinerlei Anrecht auf eine wie auch immer geartete Sonderbehandlung in der publizistischen Tätigkeit des Beobachters.
Beobachter-Services geht insbesondere keine Kooperationen mit Unternehmen ein, die Raucherwaren, Spirituosen oder Konsumkredite vertreiben oder deren Geschäftspraktiken den Werten des Beobachters entgegenstehen und die Reputation des Beobachters beschädigen können.
Die Einhaltung dieser Anforderungen wird vom Beobachter sichergestellt. Sollte ein Kooperationspartner den Anforderungen nicht mehr entsprechen, wird die Kooperation beendet.
2.6 Grundsätze für die Nutzung der Marke Beobachter
Die Marke Beobachter und/oder das Beobachter-Logo dürfen im Kontext einer Kooperation nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Beobachters genutzt werden. Alle Kommunikationsmittel, die die Marke oder das Logo beinhalten, müssen vorgängig vom Beobachter geprüft und freigegeben werden.
Der Beobachter kann das Beobachter-Logo für Qualitätssiegel nutzen. Dies geschieht nur, wenn die Qualität des Produkts oder der Dienstleistung tatsächlich vom Beobachter geprüft wurde. Diese Prüfung muss aktuell sein und darf daher nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
In gewissen Fällen kann der Beobachter Inhalte oder Dienstleistungen unter der Marke eines Kooperationspartners zur Verfügung stellen. Bei der Erbringung solcher «White Labeling»-Dienstleistungen stellt der Beobachter die gleichen Qualitätsstandards sicher wie bei Leistungen unter der Marke Beobachter.
2.7 Grundsätze der Zusammenarbeit mit der Redaktion
Die Bereiche Beobachter-Services und Publizistik stehen in einem engen und kontinuierlichen Austausch. Auch für Beobachter-Services ist es zentral, dass die journalistische Unabhängigkeit gemäss Punkt 1 dieses Codes of Conduct unangetastet bleibt und alle Aktivitäten im Sinne dieses Ziels umgesetzt werden. So werden etwa Hinweise auf Service-Produkte des Beobachters oder Kooperationen transparent gekennzeichnet.
3. Werbemarkt
Neben den Einnahmen aus dem Nutzermarkt (zum Beispiel Abos, Service-Dienstleistungen und Buchverkäufe) fusst das Geschäftsmodell des Beobachters auch auf Einkünften aus Werbung (Print und Digital).
3.1 Grundsätze
3.1.1 Redaktionelle Unabhängigkeit
Die Redaktion nimmt keine Weisungen von Werbekunden entgegen, einzig Platzierungswünsche werden, wo möglich, berücksichtigt.
Veröffentlichungen von redaktionellen Beiträgen können bei der Aufgabe von Werbeaufträgen nicht zur Bedingung gemacht werden.
3.1.2 Unabhängigkeit der Werbung
Grundsätzlich stehen Werbeplätze im Beobachter sämtlichen interessierten Anzeigenkunden offen. Der Beobachter nimmt keinen Einfluss auf die Inhalte der Werbung, solange diese im Einklang mit den geltenden Insertionsbedingungen stehen. Daraus folgt, dass Werbung, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen entspricht und nicht gegen Treu und Glauben verstösst, grundsätzlich frei publiziert werden darf.
3.1.3 Ablehnung von Anzeigen
Der Beobachter-Verlag hat das Recht, Anzeigen, Spezialitäten (Beilagen et cetera) sowie sonstige Formen von werblichen Print- oder Online-Inhalten ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
3.1.4 Generelle Ausschlüsse
- Die Publikation von Werbeanzeigen für Raucherwaren, Spirituosen, Konsumkredite und unlautere Geschäftspraktiken ist ausgeschlossen.
- Der Beobachter publiziert keine klar rassistischen, sexistischen oder diskriminierenden Werbeanzeigen.
- Der Beobachter publiziert keine sogenannten Native Ads, also keine von der Beobachter-Redaktion verfassten werblichen Inhalte.
3.1.5 Politische Anzeigen
Sämtliche Werbemittel, die zur Meinungsbildung im Hinblick auf Wahlen und Abstimmungen beitragen sollen, werden als Anzeigen gekennzeichnet und müssen klare Angaben zur Identifikation der Auftraggeber enthalten.
3.1.6 Sonderwerbeformen
Sonderwerbeformen (zum Beispiel auf der Titelseite der Zeitschrift oder auf der Homepage von beobachter.ch) werden vom Verlag individuell geprüft und in enger Abstimmung mit der Redaktion bewilligt.
3.2 Deklaration von Werbung im redaktionellen Umfeld
3.2.1 Publireportagen
Bei Publireportagen handelt es sich um Texte, die der Werbekunde erstellt hat und die er allein verantwortet. Sie unterscheiden sich in der Gestaltung von regulären Artikeln und sind mit dem Wort «Publireportage» gekennzeichnet. Zudem ist der Werbekunde respektive Absender der Publireportage klar ersichtlich.
3.2.2 Artikel der Beobachter-Edition
Zur Promotion ihrer Bücher – im Sinne einer Dienstleistung für die Leserschaft – veröffentlicht die Beobachter-Edition Artikel im Heft und auf den digitalen Kanälen des Beobachters.
Wenn die Beobachter-Edition zur Publikation oder Promotion ihrer Bücher mit einem Partner (Presenting Partner) kooperiert, erhält dieser gegen entsprechende Bezahlung im Umfeld dieser Artikel Werbepräsenz. Dabei wird auf die Zusammenarbeit und finanzielle Beteiligung mit dem Hinweis «In Zusammenarbeit mit» aufmerksam gemacht. Die Umsetzung dieser Beiträge erfolgt in Absprache zwischen Beobachter-Edition und Redaktion.
3.2.3 Extra und Spezial (Sponsoring)
Der Beobachter publiziert separate Publikationen (Extras) oder Themenschwerpunkte (Speziale), die in einzelnen Fällen durch einen finanziellen Beitrag von Anzeigenkunden und Sponsoren an die Produktionskosten ermöglicht werden. Auch dabei macht der Beobachter den Unterschied zwischen Werbung und journalistischen Inhalten transparent. Die definitive Themenauswahl, die Recherche, die Auswahl der zitierten Experten, die Bildauswahl und die Ausrichtung der Artikel liegen in der Kompetenz der Redaktion. Sie hat die Hoheit über den redaktionellen Inhalt.
3.2.4 BrandReport (nur beobachter.ch)
Beim BrandReport handelt es sich um ein Digitalformat, das Werbekundinnen und -kunden eine Plattform bietet, um Hintergrundinformationen und Branchenexpertise mit der Beobachter-Leserschaft zu teilen. Die Artikel sind mit «BrandReport» gekennzeichnet und unterscheiden sich in der Gestaltung von regulären Artikeln. Oft werden mehrere davon vom gleichen Kunden veröffentlicht. BrandReport-Inhalte stammen von Werbekunden. Weitere Informationen zu Werbeformaten auf beobachter.ch sind hier ersichtlich.
3.2.5 Sponsored Video (nur beobachter.ch)
Sponsored Videos werden vom Bewegtbild-Team des Beobachters oder von Ringier AG erstellt und von der Chefredaktion des Beobachters verantwortet. Die Themenauswahl, die Recherche, die Auswahl der zitierten Experten, die Bildauswahl und die Ausrichtung der Videos liegen in der Kompetenz der Redaktion. Für sein Sponsoring erhält der Kunde prominente Platzierungen im Video. Weitere Informationen zu Werbeformaten auf beobachter.ch sind hier ersichtlich.
3.2.6 Social Media
Der Beobachter schaltet regelmässig Werbung auf seinen Social-Media-Kanälen. Werbebotschaften (Posts) werden immer eindeutig als Werbung markiert. Dabei nutzt der Beobachter die von den Betreibern der Plattformen vorgeschriebenen Markierungsmethoden, ergänzt um eigene Bestimmungen. Für die Moderation von Nutzerkommentaren zu Werbeposts kommen die Community-Management-Richtlinien des Beobachters zur Anwendung.
4. Marketing
4.1 Umgang mit Kunden
Das Marketing des Beobachters verhält sich allen Kundinnen und Kunden gegenüber wertschätzend und entgegenkommend, lehnt jegliche Art der Diskriminierung ab und instruiert die Dienstleister entsprechend.
Bei einem Zielkonflikt zwischen den ökonomischen Zielen des Nutzermarketings und den Datenschutz- und Persönlichkeitsrechten der Kunden oder Nichtkunden werden die Rechte der Personen höher gewertet als die ökonomischen Ziele.
4.2 Werbemittelgestaltung und -botschaften
Die Werbemittel des Beobachters sind transparent und vollständig hinsichtlich der Angebote, der Auftragskonditionen und der Rahmenbedingungen.
Gestaltung und Inhalte der Werbemittel unterstützen die Lesbarkeit und entsprechen der Wahrheit. Unklare Aussagen werden in den Botschaften wann immer möglich vermieden.
4.3 Einsatz der Kundenadressen
Das Beobachter-Marketing stellt ein permanentes Qualitätsmanagement der Kunden- und Kontaktdaten sicher. So werden die Häufigkeit der Kontaktaufnahme und die Sicherung der Kundendaten kontrolliert und Adressdaten von Personen, die keine Werbung wünschen, aussortiert.
4.4 Datenschutz und Umgang mit Kundenbegehren
Das Beobachter-Marketing orientiert sich in seinem Handeln an den Vorgaben des Schweizer Datenschutzrechts und der Datenschutzbeauftragten (Data Protection Officer) der Ringier-Gruppe.
Das Beobachter-Marketing bemüht sich um Datenvermeidung und Datensparsamkeit, sodass bei der Datenverarbeitung nur die personenbezogenen Daten verwendet werden, die für den jeweiligen Dateneinsatz unbedingt notwendig sind. Weitere Angaben können den Datenschutzbestimmungen des Beobachters entnommen werden.
Mittels unseres Datenschutz-Managers stehen wir in permanentem Austausch mit der Datenschutzbeauftragten und dem Bereich Datenschutz der Ringier-Gruppe.
Jeden Fall von Kundenrückmeldung zu Belangen des Datenschutzes (etwa Werbe-Einwilligung, Auskunftsbegehren) behandeln wir entsprechend unseren Datenschutzrichtlinien.
Gestützt auf die KI-Richtlinie der Ringier AG gibt der Beobachter auch im Rahmen seiner Tätigkeit im Marketing keine vertraulichen Informationen, Betriebsgeheimnisse (z. B. Strategien, Finanzdaten, Quellcodes) oder personenbezogene Daten (einschliesslich Fotos, Videos usw.) von Kunden/innen oder Geschäftspartner/innen oder anderen natürlichen Personen in ein KI-Tool ein. Wir beschränken unsere Eingaben in KI-Tools auf das absolut Notwendige.
Die von uns entwickelten, integrierten oder genutzten KI-Tools und -Technologien sollen fair, unparteiisch und nicht diskriminierend sein. Aus diesem Grund unterziehen wir unsere eigenen KI-Tools, -Technologien und -Integrationen einer regelmässigen Überprüfung und beheben alle festgestellten Verzerrungen oder diskriminierenden Tendenzen.