BGE 144 III 298: Es gilt der Grundsatz, wonach das Gericht im Entscheid über die Ehescheidung auch gleichzeitig über deren Folgen befindet. Ein Teilentscheid nur über den Scheidungspunkt ist ausnahmsweise möglich, wenn die Eheleute zustimmen oder wenn das Interesse des einen Ehegatten an einem Teilentscheid im Scheidungspunkt das Interesse des anderen Ehegatten an einem gleichzeitigen Entscheid von Scheidung und Scheidungsfolgen überwiegt.