Einfach so vor die Tür gesetzt?
Von «grundlos» bis «fristlos»: Zur korrekten Form von Entlassungen gibt es viele Mythen. Die 10 häufigsten Irrtümer.
aktualisiert am 9. August 2018 - 12:04 Uhr
Irrtum 1: Für eine Kündigung braucht es einen triftigen Grund
«Ist das ein Kündigungsgrund?», fragen Anrufer an der Beratungshotline des Beobachters häufig, wenn ihnen im Job ein Missgeschick passiert ist oder es zu Konflikten mit Vorgesetzten kommt. Die Antwort: kann sein – muss aber nicht. Denn im Schweizer Arbeitsvertragsrecht herrscht der Grundsatz der Kündigungsfreiheit. Ein Arbeitsverhältnis kann von beiden Seiten jederzeit gekündigt werden – mit wenigen Ausnahmen. Es braucht dazu weder einen triftigen Grund noch eine Vorwarnung. Somit sind auch Kündigungen aus heiterem Himmel zulässig. Laut Bundesgericht ist es zwar «kaum anständig», wenn ohne vorgängiges Gespräch gekündigt wird – aber eben nicht rechtswidrig. Besser geschützt sind in der Regel Staatsangestellte.
Irrtum 2: Eine Kündigung muss immer per eingeschriebenen Brief erfolgen
Für die Kündigung eines Arbeitsvertrags schreibt das Gesetz keine bestimmte Form vor. Entscheidend ist, dass der Kündigende seinen Willen unmissverständlich äussert und klar ist, auf welchen Zeitpunkt hin das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden soll (siehe Beobachter-Artikel «Den Job kündigen: So machen Sie es richtig»). Das kann auch mündlich, per E-Mail oder SMS erfolgen, ausser es sei vertraglich eine bestimmte Form vereinbart worden. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich aber immer, schriftlich zu kündigen und sich den Empfang der Kündigung von der Gegenpartei bestätigen zu lassen.
Beobachter-Mitglieder erhalten mit der Mustervorlage «So kündigen Sie Ihren Job» eine nützliche Vorlage, wie sie ihrem Arbeitgeber die Kündigung schriftlich mitteilen können.
Irrtum 3: Bei schriftlicher Kündigung ist der Poststempel massgebend
Eine Kündigung wird wirksam, sobald der Empfänger davon Kenntnis nimmt – der Poststempel spielt dabei keine Rolle. Damit die Kündigungsfrist am Ersten eines Monats zu laufen beginnen kann, muss die Kündigung spätestens am letzten Tag des Vormonats beim Gekündigten eintreffen. Kommt sie später, ist sie zwar gültig, das Arbeitsverhältnis verlängert sich aber um einen Monat. Und kann etwa ein eingeschriebener Brief nicht zugestellt werden, gilt er als beim Empfänger eingetroffen, wenn er auf der Post abgeholt wird oder hätte abgeholt werden können.
Irrtum 4: Es ist immer besser, selber zu kündigen, als gekündigt zu werden
Gekündigt zu werden gilt vielen als Schmach. Da wollen sie lieber selber gehen und im Arbeitzeugnis bescheinigt bekommen, dass sie die Stelle «auf eigenen Wunsch» verlassen haben. Mag sein, dass das dem Ego guttut. Doch machen wir uns nichts vor: Wenn jemand kündigt und danach arbeitslos ist, wirft das Fragen auf. Auch rechtlich hat die eigene Kündigung Nachteile. So entfällt der Kündigungsschutz im Fall von Arbeitsunfähigkeit (siehe Irrtum 7), und es ist auch nicht mehr möglich, die Vertragsauflösung als missbräuchlich anzufechten. Zudem riskiert man Probleme mit der Arbeitslosenversicherung (siehe Irrtum 5). Als Faustregel gilt daher: Kündigen Sie erst, wenn Sie eine neue Stelle haben. Andernfalls soll es der Arbeitgeber tun. Übrigens: Es muss nicht zwingend im Arbeitszeugnis aufgeführt sein, wer gekündigt hat.
Irrtum 5: Wenn ich selber kündige, kann ich nicht stempeln gehen
Der Anspruch auf Arbeitslosentaggelder hängt von verschiedenen Faktoren ab. Beispielsweise müssen Arbeitslose in den letzten zwei Jahren mindestens zwölf Monate als Arbeitnehmer ALV-Beiträge gezahlt haben, sie müssen vermittlungsfähig sein und sich aktiv um neue Arbeit bemühen. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann man auch Arbeitslosentaggelder beziehen, wenn man von sich aus gekündigt hat. Aber: Wer aus eigenem Verschulden arbeitslos ist – zum Beispiel weil er oder sie ohne Not eine zumutbare Stelle aufgegeben hat –, kann mit empfindlichen Taggeldkürzungen gebüsst werden. Bei schwerem Verschulden sind maximal 60 solcher Einstelltage möglich.
In der Schweiz können Arbeitsverträge beiderseitig zu jeder Zeit aufgelöst werden. Einen Grund für die Kündigung braucht es nicht, doch es gibt Ausnahmen. Beobachter-Mitglieder erfahren, welche das sind, ob sie rechtlich gesehen unter Kündigungsschutz stehen und wie sie mittels einer Briefvorlage schriftlich gegen eine fristlose Entlassung protestieren können.
Irrtum 6: Langjährige Mitarbeiter, die ohne Verschulden gekündigt werden, haben Anspruch auf eine Abfindung.
Leider ist das nicht der Fall. Es gibt zwar im Obligationenrecht eine Bestimmung, wonach über 50-Jährige, die nach mehr als 20 Dienstjahren aus einer Firma austreten, eine Abgangsentschädigung von zwei bis acht Monatslöhnen zugut haben. Allerdings kann der Arbeitgeber davon jene Beiträge abziehen, die er für den Angestellten in dessen Pensionskasse einbezahlt hat. In aller Regel sind die Pensionskassenbeiträge höher als die mögliche Abgangsentschädigung. Profitieren können daher nur Kleinverdiener, die dem Pensionskassenobligatorium nicht unterstellt sind (Jahreslohn von derzeit unter 21'150 Franken). Allenfalls schreibt ein Gesamtarbeitsvertrag oder ein Sozialplan eine Abfindung vor. In allen anderen Fällen bleibt nur, auf den Goodwill des Arbeitgebers zu hoffen.
Irrtum 7: Solange ein Arbeitnehmer krank ist, darf man ihm nicht kündigen
Tatsächlich gibt es bei ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit einen Kündigungsschutz. Er ist aber zeitlich begrenzt und abhängig von den Dienstjahren. Im ersten Dienstjahr darf ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit während 30 Tagen nicht gekündigt werden. Vom zweiten bis fünften Dienstjahr dauert die Schutzfrist 90 Tage, ab dem sechsten Dienstjahr 180 Tage. Ist die Sperrfrist abgelaufen oder wird die Arbeitnehmerin vorher wieder zu 100 Prozent arbeitsfähig, darf der Arbeitgeber kündigen. Angestellte selbst dürfen jederzeit kündigen, auch während einer Krankheit.
Irrtum 8: Das Arbeitszeugnis gibts erst am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses
Nach Gesetz kann man jederzeit ein Zeugnis verlangen – also sofort nach Erhalt der Kündigung oder auch während des Arbeitsverhältnisses, etwa wenn ein Chefwechsel bevorsteht. Wie schnell der Arbeitgeber das Zeugnis ausstellen muss, sagt das Gesetz nicht. Etwa zwei Wochen Wartezeit gelten als angemessen.
Irrtum 9: Mit Erreichen des Pensionsalters endet das Arbeitsverhältnis automatisch
Das ist nur dann der Fall, wenn es vertraglich vereinbart wurde. Ansonsten braucht es auch bei Erreichen des AHV-Alters eine Kündigung, wenn man in den Ruhestand treten möchte. In vielen Fällen wird man sich mit dem Arbeitgeber auf eine Vertragsauflösung einigen. Ansonsten läuft das Arbeitsverhältnis weiter. Auf jeden Fall ist es nicht verboten, auch übers Pensionsalter hinaus erwerbstätig zu sein.
Irrtum 10: «Freigestellt» bedeutet «fristlos entlassen»
Angestellte mit viel Kundenkontakt oder in leitender Position werden nach erfolgter Kündigung häufig per sofort freigestellt . Sie sind von allen Pflichten entbunden, erhalten aber bis zum Ende der Kündigungsfrist den vollen Lohn mit sämtlichen Zulagen. Eine Freistellung ist aber keine fristlose Entlassung, wie viele glauben, wenn sie unvermittelt ihren Arbeitsplatz räumen müssen. Ein «Fristloser» ist nur in Ausnahmefällen zulässig – wenn nämlich der Mitarbeiter gegenüber dem Arbeitgeber einen schweren Vertrauensbruch begangen hat (Betrug, Diebstahl, Konkurrenzierung des Arbeitgebers et cetera). Eine solche Entlassung beendet das Arbeitsverhältnis sofort, weitere Lohnzahlungen sind nicht geschuldet. Bei einer Freistellung läuft das Arbeitsverhältnis hingegen grundsätzlich bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiter. Die Freistellung bringt Angestellten auch keine Nachteile, im Gegenteil: Der oder die Gekündigte kann sich in aller Ruhe der Stellensuche widmen oder die restlichen Ferien einziehen.