Viele Eltern im Pensionsalter überlegen sich, ihr Eigenheim vorzeitig an die nächste Generation zu übergeben. Am Beratungstelefon des Beobachters wollen manche wissen, wie sie das anstellen sollen. Andere sorgen sich, dass die Behörden den Kindern das Eigenheim wieder wegnehmen, sollten die Eltern später ins teure Heim müssen . Und den meisten Beobachter-Mitgliedern ist es wichtig, die Kinder finanziell gleich zu behandeln. Nur: Wie gelingt das? 

Bevor Eltern sich in den Dschungel der rechtlichen Aspekte stürzen, berufen sie am besten einen Familientisch ein. Dabei gilt es die Vorstellungen der Kinder und der Eltern zu sammeln und zu diskutieren. Wollen die Kinder das Elternhaus überhaupt übernehmen? Ist nur eines interessiert? Wollen die Eltern noch im Haus bleiben?

Manchmal ist kein Kind an einer Übernahme interessiert. Manchmal zeigen gleich mehrere Kinder Interesse. Oder es zeigt sich: Eine vorzeitige Übernahme der nächsten Generation ist doch keine schlaue Idee. 

Verkauf zu Verkehrswert unproblematisch

Will ein Kind die Liegenschaft übernehmen, gilt es alle damit verbundenen rechtlichen Aspekte zu kennen. So lassen sich Streitigkeiten unter den Geschwistern am besten verhindern und Stolperfallen für die Eltern aus dem Weg räumen. Auch die Auswirkungen in steuerrechtlicher Hinsicht sollten Eltern und Kinder mit ihrem Steueramt vorab evaluieren. 

Kauft ein Kind den Eltern die Liegenschaft zum aktuellen Verkehrswert (= Marktwert) ab, gibt es kaum Probleme. Die Eltern erhalten den vollen Gegenwert und damit gelten die Geschwister erbrechtlich als gleich behandelt. Und sollten die Finanzen der Eltern später nicht mehr für ihren Lebensunterhalt reichen, decken die Ergänzungsleistungen (EL) in der Regel das Defizit ab. 

Mehr zur Übertragung eines Hauses auf die Kinder auf Guider

Wenn Sie mit dem Gedanken spielen, Ihr Haus an Ihre Kinder weiterzugeben, sollten Sie vorab ein paar wichtige Überlegungen anstellen. Eine gute Entscheidungshilfe dazu bietet das Merkblatt «Haus zu Lebzeiten auf Kinder übertragen» von Guider.

Irrtümer zu Ergänzungsleistungen der Eltern

Schenken die Eltern einem Kind die Liegenschaft oder ist der Preis erheblich unter dem Verkehrswert, vereinbaren die Eltern am besten mit allen Kindern, ob und wie die Schenkung erbrechtlich auszugleichen ist. Dafür ist ein Erbvertrag auf dem Notariat nötig. 

Häufig wollen Eltern ihre Liegenschaft an die Kinder abgeben, damit diese später nicht fürs teure Pflegeheim herhalten muss. Zu diesem Thema geistern die immergleichen Irrtümer und Halbwahrheiten Erbschaften Drei typische Irrtümer rum. Entgegen der landläufigen Meinung ist die Schenkung nach zehn Jahren nicht verjährt, wenn es um den Bezug von Ergänzungsleistungen geht. 

Tatsächlich ist es so: Die Eltern erhalten keine Ergänzungsleistungen, wenn sie zu viel Vermögen verschenkt haben. Sie müssen dann Sozialhilfe beziehen. Diese wiederum prüft, ob die Kinder Verwandtenunterstützung leisten Verwandtenunterstützung Muss ich den Vater unterstützen? müssen. Das müssen sie aber nur, wenn sie finanziell sehr gut dastehen. Ein finanzieller Beitrag an die Lebenskosten der bedürftigen Eltern ist also nur in Ausnahmefällen geschuldet. Ebenso wenig müssen Kinder die erhaltene Liegenschaft im Bedarfsfall den Eltern zurückgeben. 

Welche Lösung für die eigene Familie am besten passt, lässt sich mit einer umfassenden Beratung herausfinden. Starten Sie doch damit am kostenlosen Webinar des Beobachters vom 26. September 2023.

Das erfahren Sie im Webinar

  • Den Unterschied zwischen Verkauf, Schenkung und Erbvorbezug
  • Welche Rolle ein Wohnrecht oder die Nutzniessung spielen kann
  • Wie sich die Übergabe im Erbfall auf die Kinder auswirkt
  • Welche Konsequenzen eine Schenkung für Sie und Ihre Kinder hat, wenn Sie später Ihre Lebenskosten wegen teurer Pflegekosten nicht mehr decken können
  • Wie Sie kluge Vorkehrungen für Ihre Familie treffen

Das Webinar fand bereits statt

Anhand von zahlreichen Beispielen aus dem Beobachter-Beratungsalltag erfahren Sie in unserem Webinar, was bei einer Übertragung Ihrer Immobilie auf die Kinder zu beachten ist und welche Schwierigkeiten auftreten können.

Das Webinar ist kostenlos und findet am 26. September 2023, von 18 bis 19 Uhr, statt. 

Ziel des Webinars

Die Teilnehmenden wissen:

  • Wer nach der gesetzlichen Regel erbt und wie viel (Erbfolge).
  • Inwieweit man die gesetzlichen Erbteile abändern kann (Pflichtteile).
  • Wie man mit einem Testament seine eigene erbrechtliche Vorsorge macht.

Hinweis für Teilnehmende

Die Platzzahl ist unbeschränkt. Offen für alle. Keine Grundkenntnisse nötig.

Das Webinar wird aufgezeichnet. Die Aufzeichnung wird Ihnen im Anschluss an das Webinar zugesandt. Sie bleiben sowohl im Webinar als auch auf der Aufzeichnung anonym. Es wird weder Ton- noch Bildaufnahmen von Ihnen geben. Lediglich für die Moderatorin wird Ihr Vorname ersichtlich sein. Allfällige Fragen können Sie per Chatfunktion stellen. Die Fragen kann auch nur die Moderatorin sehen.

 

Unsere Expertin

Karin von Flüe, Rechtsanwältin, Autorin und Beraterin im Beobachter-Beratungszentrum mit Schwerpunkt Familien- und Erbrecht

Portrait Karin von Flüe
Quelle: Paul Seewer

Moderation

Katrin Reichmuth, Juristin und Redaktorin im Beobachter-Beratungszentrum mit Schwerpunkt Miet-, Nachbarrecht sowie Stockwerkeigentum und berät ebenfalls in den Bereichen Staat und Konsum.

Portrait Katrin Reichmuth
Quelle: Paul Seewer
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