Wie bezahlen Wirtschaftskriminelle ihre Verteidiger? Diese Frage drängt sich wohl vielen Geschädigten auf, die im Gerichtssaal dem Plädoyer der Gegnerschaft zuhören. Fliesst das Geld, das ich verloren habe, womöglich auf das Konto dieses Anwalts, der eine möglichst geringe Strafe für seinen Klienten herausholen will? Die Frage ist heikel: Wer bei konkreten Fällen nachfragt, erntet Schweigen. 

Das Strafgericht Genf verurteilte im vergangenen Oktober zwei Immobilienmakler zu Gefängnisstrafen von je vier Jahren. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es gilt die Unschuldsvermutung. Gemäss dem Strafgericht hatten die Makler Hunderten Kunden Anzahlungen für Wohnungen abgeknöpft, die zum Teil nicht existierten oder schon vergeben waren. Die Schadenssumme beläuft sich auf 20 Millionen Franken. Mit dem Geld finanzierten sich die Makler vermutlich ein Luxusleben – und womöglich ihre eigene Strafverteidigung. Ihr Anwalt A., Partner in einer bekannten Genfer Kanzlei, reagierte nicht auf Anfragen. 

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Villa, Privatjet – Geld für Verteidigung?

Auch der Luzerner Anwalt B. schweigt. Er verteidigte einen angeblichen Wertpapierhändler, der im Herbst 2020 in erster Instanz vom Kriminalgericht Luzern zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und elf Monaten verurteilt wurde. Der Mann protzte mit einer Villa am Vierwaldstättersee, diversen Luxusautos und einem Privatjet. Das dazu nötige Geld hatte er von gutgläubigen Investoren mutmasslich ertrogen. Ob er je einer legalen Beschäftigung nachgegangen ist, scheint fraglich, er ist einschlägig vorbestraft. Wie also finanzierte er seine Verteidigung?

Besonders bei Wirtschaftsdelikten wie gewerbsmässigem Betrug stehen Anwältinnen und Anwälte vor einem schwer zu lösenden Dilemma, wenn sie eine Verteidigung übernehmen. Zum einen sichert die Bundesverfassung jeder angeklagten Person die Möglichkeit zu, «die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen». Dazu gehört die Vertretung durch eine juristische Fachperson. Zum anderen setzt sich der Rechtsanwalt dem Risiko einer Anklage wegen Geldwäscherei aus, wenn er von seinem Klienten illegal erworbenes Geld als Honorar annimmt. 

Fünfstellige Summen bar auf den Tisch

«Dieses Thema brennt uns allen unter den Nägeln», sagt der Zürcher Anwalt Thomas Fingerhuth. Es sei schon vorgekommen, dass ihm wegen Betrugs angeklagte Klienten fünfstellige Kostenvorschüsse bar auf den Tisch gelegt hätten. Dieses Geld habe er nicht akzeptiert.

Die Verhältnisse seien jedoch selten so klar. Es komme zum Beispiel vor, dass Klienten ihn mit der Zusicherung beruhigten, die Kosten für die Verteidigung begleiche die Ehefrau. Das sei kaum überprüfbar. «Von Anwältinnen und Anwälten dürfen nicht grössere Sorgfaltspflichten verlangt werden als etwa von Banken», sagt Fingerhuth. Die müssen erst ab einem Betrag von 10'000 Franken nachfragen, woher das Geld stammt. 

Auch die Luzerner Strafverteidigerin Jessica Walter sagt: «Anwältinnen und Anwälte müssen sich selbst schützen und bei der Annahme von Honoraren vorsichtig sein. Allenfalls muss man sich die rechtmässige Herkunft belegen lassen. Vor allem bei grösseren Deliktsummen müssen die Alarmglocken läuten, damit man nicht riskiert, selbst ins Visier der Strafbehörden zu geraten.» Nur schon der Verdacht auf Geldwäscherei könne berufsvernichtend sein, zudem bestehe das Risiko, dass die eigenen Konten gesperrt würden. 

Nicht gross interessiert

Die Frage, woher die Honorargelder kommen, sorgt unter Anwältinnen und Anwälten immer wieder für Verunsicherung. Bei Staatsanwälten scheint die Problematik nicht im Zentrum des Interesses zu stehen. Man führe keine Statistik zur Frage, wie oft in diesem Zusammenhang Anklage gegen Strafverteidiger erhoben worden sei, heisst es bei der Berner und der Zürcher Staatsanwaltschaft. Den Staatsanwaltschaften der Kantone St. Gallen, Zug und Basel-Stadt sind keine solchen Fälle bekannt. Lediglich aus Genf verlautet, man habe in diesem Zusammenhang bereits Strafuntersuchungen eröffnet. 

Wenn ein Anwalt es für möglich hält, dass ihm angebotene Gelder deliktischer Herkunft sind, stehen ihm mehrere Möglichkeiten offen. Er kann das Mandat ablehnen, bei der Staatsanwaltschaft um die Freigabe bereits beschlagnahmter Gelder ersuchen oder sich als amtlichen Verteidiger einsetzen lassen. In diesem Fall übernimmt der Staat das Honorar; allerdings liegen die Stundenansätze dann viel tiefer, je nach Kanton bei 180 bis 250 Franken. Renommierte Kanzleien verlangen das Zwei- bis Dreifache.

Ein Antrag auf Pflichtverteidigung habe allerdings einen gewichtigen Nachteil, sagt Jessica Walter: «Als Anwältin signalisiere ich damit der Staatsanwaltschaft Zweifel an der Rechtschaffenheit meines Mandanten. Das ist standesrechtlich sehr problematisch, denn damit würde ich einen sogenannten Klientenverrat begehen.»

Eine eigentümliche Regelung

Die laufende Revision der Strafprozessordnung dürfte den Weg frei machen für eine weitere Möglichkeit: Unter der geltenden Ordnung muss der Mandant seinem Anwalt die Differenz zwischen Pflicht- und Privathonorar kurioserweise nur zahlen, wenn er verurteilt wird. Wird er freigesprochen, muss sich der Anwalt mit dem tieferen amtlichen Honorar begnügen.

Für den Solothurner Strafverteidiger Konrad Jeker beinhaltet diese Regel einen Anreiz zur Schlechtverteidigung, der absolut unhaltbar ist. «Unabhängig davon, welche Regeln der Gesetzgeber schliesslich in Kraft setzen wird: Es muss gewährleistet sein, dass eine wirksame Verteidigung nicht an den dafür notwendigen Mitteln scheitert.»

Geschädigte können nur darauf hoffen, dass die Staatsanwaltschaft allfällige deliktische Gelder frühzeitig und umfassend beschlagnahmt. Denn Strafverfahren dauern oft viele Jahre, und nach einem Schuldspruch müssen die Gläubiger ihre Forderungen meist in einem separaten Zivilverfahren geltend machen. Bis dahin kann viel Geld versickert sein, auch für grosszügige Anwaltshonorare.

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