Leider nein – obwohl das Gesetz auf den ersten Blick eine Handhabe bietet: Sie haben mit der Post einen sogenannten Frachtvertrag abgeschlossen. Gemäss dem Obligationenrecht haftet der Frachtführer grundsätzlich nicht nur für eine sorgfältige Geschäftsbesorgung, sondern auch für den Erfolg seiner Bemühungen. Das heisst, man kann einen Schadenersatz verlangen, vorausgesetzt, ein solcher ist überhaupt nachweisbar.

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Aber Achtung: Die beschriebene gesetzliche Regelung ist bloss sogenanntes dispositives Recht. Das heisst, sie kann von den Vertragsparteien beliebig abgeändert werden. Das geschieht oft im Kleingedruckten und in vielen Fällen zum Nachteil von Konsumentinnen und Konsumenten.

Für die Post hat der Gesetzgeber im Postgesetz sogar festgelegt, dass sie die Bedingungen für ihre Dienstleistungen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln darf. Dort schreibt sie: «Bei Verspätung haftet die Post nicht.»