Einkaufen per Katalog ist einfach und bequem: kein Stress, kein Anstehen. Das mühsame Anprobieren in den viel zu engen Umkleidekabinen mit ihrem grellen Licht fällt ebenso weg wie Tütenschleppen. Versandhauskunden machen sichs auf dem Sofa gemütlich, blättern im Katalog, geben ihre Bestellung per Mail oder Telefon auf und bekommen die Ware erst noch nach Hause geliefert. Bezahlt wird per Rechnung. Wenn das Budget etwas knapp ist, ist auch Ratenzahlung möglich.

Doch der Spass am Versandhandel kann auch schnell in Ärger umschlagen. Etwa dann, wenn das bestellte Oberteil nie ankommt und anstattdessen eine Mahnung und kurz darauf Zahlungsaufforderungen eines Inkassobüros ins Haus flattern. Kann das Versandhaus belegen, dass das Paket samt Rechnung verschickt wurde und der Pöstler es im Milchkasten abgelegt hat, ist der Fall klar: Der Kunde muss die Rechnung bezahlen, selbst wenn er die Ware nicht erhalten hat. Zur Unfreude über das mutmasslich aus dem Briefkasten gestohlene Paket kommen dann auch noch Mahn- und Inkassospesen hinzu.

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Hohe Mahn- und Inkassospesen

Bei den Mahn- und Inkassospesen ist die Lage hingegen nicht so eindeutig. Die meisten Versandhäuser behalten sich in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, bei verspäteter Zahlung des Kunden Mahnspesen zu erheben oder die Forderung einem Inkassobüro zu übergeben. So verrechnet etwa das Modehaus Cornelia für die erste Mahnung fünf Franken, für die zweite zehn, für die dritte zwölf und für die vierte Mahnung gar 15 Franken.

Ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aber kein genauer Betrag angegeben, sondern nur pauschal von «Mahnspesen» die Rede, können Kunden die Bezahlung solcher Spesen mangels konkreter Grundlage verweigern. Gleich verhält es sich bei den Verzugsspesen von Inkassobüros: Wird in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hingewiesen, unbezahlte Rechnungen würden einem Inkassobüro übergeben, reicht das nicht als Rechtsgrundlage für die meist völlig überrissenen Forderungen der Inkassobüros. Werden im Kleingedruckten kein konkreter Verzugszins und keine konkreten Mahnspesen genannt, schuldet der Kunde laut Gesetz lediglich einen Verzugszins von fünf Prozent ab Datum der ersten Mahnung.

Die Ratenzahlung ist ein Reinfall

Damit auch Kundinnen und Kunden mit knappem Budget ihr Geld bei ihnen liegen lassen, offerieren viele Versandhäuser Ratenzahlungen oder, wie es in den Katalogen heisst, «flexible oder budgetentlastende Zahlungsmöglichkeiten». Wer sich auf ein solches Angebot einlässt, entlastet jedoch keineswegs sein Budget.

Das Abstottern offener Rechnungen geht ins Geld. So verlangt zum Beispiel das Versandhaus Ackermann einen monatlichen Zins von 0,858 Prozent, mindestens jedoch fünf Franken. Ein solcher Zuschlag entspricht einem Jahreszins von rund 10 Prozent – das ist so viel, wie der Bundesrat bei Kleinkrediten maximal zulässt.

Rechtsratgeber
Checkliste «Versandhandel»

Auf welche Punkte sollte man achten, wenn über ein Versandhaus bestellt wird? Beobachter-Mitglieder erhalten mit der Checkliste «Versandhandel: sicheres Einkaufen» eine Übersicht zu den gängigen Rückgabefristen in den AGB sowie Tipps, was Sie bei der Rücksendung der Ware wissen sollten.

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