Je nach Sichtweise sind Whistleblower Denunziantinnen oder Helden: Immer wieder sorgen solche Hinweisgeber für grosse öffentliche Debatten, weil sie Missstände publik machen, die sonst unter Verschluss bleiben würden. Wer aber in der Schweiz geheime Hinweise an die Öffentlichkeit trägt, riskiert seinen Job.

Seit 15 Jahren scheitern immer wieder Versuche, Whistleblower einen echten arbeitsrechtlichen Schutz zu garantieren. Die letzte Gesetzesrevision beerdigte das Parlament vor drei Jahren. Der Linken ging das Gesetz damals zu wenig weit, die Bürgerlichen kritisierten Aufwand und Kosten.

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Jetzt hat der Nationalrat zumindest einen kleinen Schritt zu mehr Schutz für die Hinweisgeber gemacht: Mit 113 gegen 78 Stimmen überwies der Nationalrat eine Forderung, wonach eine Passage des Bankengesetzes so geändert werden sollte, damit sich Journalistinnen und Journalisten nicht mehr strafbar machen, wenn sie über geheime, aber öffentlich relevante Informationen aus dem Bankenbereich berichten. Jetzt ist der Ständerat an der Reihe.

Auslöser Credit Suisse

Auslöser für die neueste Diskussion im Bundeshaus waren Recherchen eines internationalen Journalistenkonsortiums. Basierend auf Daten von mehr als 18’000 Kundenkonten der Credit Suisse berichteten internationale Medien vor einem Jahr, wie zweifelhafte Oligarchen, korrupte Autokraten und weitere mutmassliche Kriminelle über Jahre hinweg ihre Geschäfte bei der CS abgewickelt hatten.

Die Tamedia-Zeitungen, die Teil des internationalen Journalistengremiums waren, berichteten nur summarisch über die Fälle, weil sie womöglich mit dem Bankengesetz in Konflikt geraten wären. Denn das Gesetz droht bei vorsätzlicher Verletzung mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe.

In der Schweiz weitgehend unbemerkt blieb bisher ein kürzlich publik gewordenes Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR).

Seit 2015 stellt das Bankengesetz sogar nicht nur Personen unter Strafe, die Bankdaten stehlen und weitergeben, sondern auch Personen, die solche Daten erhalten haben und anschliessend «weiteren Personen offenbaren» – also auch Journalistinnen und Journalisten.

In der Schweiz gibt es bis heute keinen wirksamen Schutz für Whistleblower. Einzig Verwaltungsangestellte geniessen einen Whistleblowerschutz. Gemäss dem Personalrecht des Bundes werden Hinweisgeber seit 2011 ausdrücklich vor Benachteiligung in der beruflichen Stellung geschützt, wenn sie Missstände melden. Der Bund führt dazu auch eine eigene Meldestelle.

Luxemburger Steuerpraktiken

In der Schweiz weitgehend unbemerkt blieb bisher ein kürzlich publik gewordenes Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR). Die Grosse Kammer kam Mitte Februar zum Schluss, dass ein Mitarbeiter von PriceWaterhouseCoopers (PWC) zuvor von luxemburgischen Gerichten zu Unrecht verurteilt worden sei.

Er war einer von zwei Mitarbeitern, die vertrauliche Steuerunterlagen an Journalisten weitergegeben hatten, worauf der «Luxleak»-Skandal publik wurde: Der Staat Luxemburg hatte durch Vermittlung von PWC 340 internationale Konzerne in grossem Stil von der Steuer befreit. Konzerne wie Amazon, Apple, Ikea oder Pepsi konnten dank einer Vereinbarung mit dem Staat Steuern in Milliardenhöhe einsparen. 

Der Europäische Gerichtshof kommt nun zum Schluss, das öffentliche Interesse, solche Vorgänge aufzudecken, sei deutlich gewichtiger gewesen als das Interesse des Arbeitgebers, vertrauliche Informationen nicht nach aussen zu tragen.

Unmittelbare Folgen für die Schweiz hat das Urteil keine.

Bisher wurden Whistleblower geschützt, wenn sie illegales und verwerfliches Verhalten publik machten. Neu spricht der Europäische Gerichtshof davon, die Weitergabe von Informationen sei zulässig, wenn es sich um «bestimmte Informationen handelt, die das Funktionieren der Behörde einer demokratischen Gesellschaft betreffen und eine öffentliche Debatte auslösen, die eine Kontroverse hervorruft […]».

Der Europäische Gerichtshof kommt zum Schluss, der Whistleblower habe in jedem Fall zu einer öffentlichen Debatte beigetragen, demnach hätten die luxemburgischen Gerichte ihn zu Unrecht verurteilt. Nach dem Urteil des EGMR muss der Staat Luxemburg dem Hinweisgeber 15’000 Euro Entschädigung zahlen und 40’000 Euro Prozesskosten. 

Unmittelbare Folgen für die Schweiz hat das Urteil keine. Wann das Thema im Parlament wieder aufgegriffen wird, ist unklar. Vor einem Jahr lehnte es der Bundesrat ab, eine neue Vorlage zu präsentieren. Es sei nicht angezeigt, «dasselbe Anliegen nach kurzer Zeit erneut gesetzlich regeln zu wollen», schrieb er auf eine Forderung von Nationalrat Niklaus Gugger (EVP/ZH).

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Otto Hostettler, Redaktor
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