Es gibt interessantere Statistiken als diejenige zu Schlichtungsverfahren zwischen Vermieterinnen und Mietern über die Erstreckung von Mietfristen. Die Zahlen, die das Bundesamt für Wohnungswesen zusammenträgt, bleiben seit Jahren praktisch konstant. Sie zeigen: Wenn Mieter nach einer Kündigung eine Verlängerung beantragen, erzielen sie in über 83 Prozent aller Fälle eine Einigung mit dem Vermieter. 

Der Bundesrat sah deshalb keine Notwendigkeit, am geltenden Mietrecht herumzuschrauben. Das «diffizile Gleichgewicht» zwischen Vermietern und Mietern solle nicht angetastet werden, schrieb er in seiner Stellungnahme.

Die bürgerliche Mehrheit im Parlament sieht das anders. Nach dem Nationalrat hat auch der Ständerat dem Vorschlag zugestimmt, dass Mieterinnen und Mieter künftig einfacher auf die Strasse gestellt werden können, wenn der Besitzer für eine Wohnung Eigenbedarf anmeldet. 

Konkret heisst das: 

  • Kündigungen wegen Eigenbedarfs werden einfacher: Bisher mussten Besitzer von Wohnungen oder Liegenschaften nachweisen, dass sie diese «dringend» benötigen, um den Mietern kündigen zu können. Neu müssen sie nur noch nachweisen, dass der Eigenbedarf «bei einer objektiven Beurteilung bedeutend und aktuell» ist. Sprich: Ein Vermieter muss nicht mehr belegen, dass er eine Wohnung unbedingt und sofort für sich selber oder für nahe Verwandte benötigt.
  • Eine Mieterstreckung zu erhalten, wird schwieriger: Wer eine Kündigung wegen Eigenbedarfs erhält, kann diese weiterhin anfechten. Allerdings müssen die Mietgerichte auch in diesem Punkt «die objektiv zu beurteilende Bedeutung und Aktualität» beurteilen und nicht mehr, wie dringlich dieser Eigenbedarf ist. 

Untermiete: Nur noch nach schriftlicher Ankündigung

Auch bei der Untervermietung zieht das Parlament die Schraube an, auch hier zugunsten der Liegenschaftsbesitzer. Das bedeutet:

  • Schriftliche Zustimmung nötig: Wer eine Wohnung oder ein Zimmer untervermieten will, muss dazu neu die schriftliche Zustimmung des Vermieters einholen. Bisher genügte es, wenn man das mündlich tat. 
  • Namen und Vertragsbedingungen verlangt: Nach den neuen Regeln muss dem Vermieter schriftlich mitgeteilt werden, wer der Untermieter ist, wie hoch der Untermietzins ist und wie lange das Mietverhältnis dauert.
  • Kündigung bei Nichteinhaltung: Wenn eine Mieterin die verlangten Angaben über einen Untermieter nicht schriftlich liefert oder diese falsch sind, kann sie der Liegenschaftsbesitzer ermahnen. Reagiert die Mieterin nicht, kann ihr der Besitzer kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt in diesem Fall mindestens 30 Tage. 

Referendum angekündigt

In der Debatte im Ständerat stand Mieterverbands-Präsident Carlo Sommaruga auf verlorenem Posten. Die Revision sei Teil einer seit mehreren Jahren verfolgten Strategie der Immobilienlobby, die die Rechte der Mieterinnen und Mieter schwächen wolle, sagte er: «Das ist eine Salamitaktik.» Zuerst mache man es einfacher, Mieter aus einer Wohnung zu schmeissen. Für die so frei werdenden Wohnungen könne man dann höhere Preise verlangen. 

Das letzte Wort bei dieser Mietrechtsrevision wird so oder so das Volk haben: Sommaruga kündigte im Ständerat an, dass der Mieterverband gegen die Änderungen das Referendum ergreifen wird.