Anfang Juni stieg der Referenzzinssatz von 1,25 auf 1,5 Prozent – was viele Vermieter zum Anlass nahmen, die Mieten zu erhöhen. 

Das ist grundsätzlich erlaubt. Allerdings enthielten die Mietzinserhöhungen teilweise auch Zuschläge bei den Nebenkosten, etwa wegen der verteuerten Energiepreise. Das machte es umso schwieriger, unberechtigte Aufschläge zu erkennen. Wer unsicher war, ob die Beträge korrekt berechnet wurden, konnte sich an die zuständige Schlichtungsstelle wenden.

Alleine bei der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen der Stadt Zürich sind seit dem 9. Juni 2828 entsprechende Begehren eingegangen. Das sind fast viermal so viele wie üblicherweise. 790 Fälle wurden erledigt, noch bevor es zur Schlichtungsverhandlung kam, etwa durch einen Vergleich oder weil sie zurückgezogen oder wegen Gegenstandslosigkeit eingestellt wurden. 

«Wie viele Fälle dank oder nach der Verhandlung erledigt wurden, lässt sich nicht genau eruieren», sagt Patrick Strub vom Zürcher Bezirksgericht, dem die Schlichtungsstelle angehört. Die Anzahl liege geschätzt zwischen 100 und 200.

Auch andere Schlichtungsstellen sind mit einer Flut von Schlichtungsbegehren konfrontiert, wenn auch in geringerem Masse als die Stadt Zürich. Im Kanton Luzern etwa liegen aus dem fraglichen Zeitrahmen rund 800 Fälle vor und damit doppelt so viele wie sonst üblich. Auch aus dem Aargau heisst es: Aufgrund der Mietzinserhöhungen ist die Zahl der neuen Fälle bei den Schlichtungsbehörden seit Mitte Juni 2023 im Vergleich zu den Vorjahren erheblich gestiegen.
 

Mässig Grund zur Freude

Bis der Fall entweder durch eine Einigung vor der Schlichtungsstelle oder später durch einen Gerichtsentscheid erledigt ist, müssen Mieter lediglich den alten Mietzins bezahlen. Das heisst aber nicht, dass der neu festgelegte Mietzins erst ab dem Ende des Verfahrens geschuldet ist. Mieter, die die Schlichtungsstelle angerufen haben, tun deshalb gut daran, für den Ernstfall die Zinsdifferenz auf die Seite zu legen.