BGE 1C_73/2007 vom 26.04.2007: Das Strassenverkehrsamt ordnete gegenüber einem Automobilisten, der trotz Führerausweisentzug mit seinem PW unterwegs war, einen Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit an; gleichzeitig verfügte das Amt eine Sperrfrist von 12 Monaten für die Wiedererteilung des Führerausweises. Ein Jahr später gelangte der Automobilist an das Obergericht. Dabei verlangte er u.a., das Strassenverkehrsamt habe ihm unverzüglich seine Fahrerlaubnis auszuhändigen, da der Entzug bereits abgelaufen und dieser auch davor nicht gerechtfertigt gewesen sei. Das Obergericht trat auf diese Beschwerde nicht ein. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid: Der Ablauf einer Sperrfrist hat nicht automatisch die Rückgabe des Führerausweises zur Folge. Der Betroffene muss vielmehr ein Gesuch um Wiederzulassung stellen und dabei nachweisen, dass der Fahreignungsmangel, der zum Sicherungsentzug führte, behoben ist.