Rechtslexikon

Tatbestand


Veröffentlicht am 7. August 2017 - 10:22 Uhr

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Ein gesetzlicher Tatbestand umschreibt die tatsächlichen Voraussetzungen für seine rechtlichen Konsequenzen. Es gibt objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale. Den Tatbestand gibt es im öffentlichen Recht wie auch im Zivilrecht, meistens aber spricht man von ihm im strafrechtlichen Zusammenhang, und hier erst noch vorwiegend in einem engeren Sinn.

Beispiel: Eine Sachbeschädigung setzt als objektive Tatbestandsmerkmale (im engeren Sinne) die Beschädigung oder das Unbrauchbarmachen einer Sache voraus, an der fremde Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrechte bestehen. Als subjektives Tatbestandsmerkmal (im engeren Sinne) ist Vorsatz erforderlich, also Wissen und Willen bezüglich der genannten objektiven Tatbestandselemente. Des Weiteren müssen die Tatbestandsmerkmale im weiteren Sinne gegeben sein: Es darf kein Rechtfertigungsgrund (wie Notwehr) oder Schuldausschlussgrund (wie Unzurechnungsfähigkeit) vorliegen.

Erst wenn der Geschädigte zudem innert drei Monaten Strafantrag gestellt hat, greift die Rechtsfolge: Der Täter erhält wegen Sachbeschädigung eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder aber eine Geldstrafe.

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