Gehört mir das ganz oder nur teilweise?
Ob Auto, Haus oder Zwetschgenbaum: Wenn etwas mehreren Leuten gemeinsam gehört, sind die Konflikte programmiert. Wie löst man sie?
aktualisiert am 17. August 2017 - 17:27 Uhr
Meinen Geschwistern und mir gehört ein Chalet in den Bergen. Als Vollblut-Städter möchte ich meinen Anteil loswerden. Geht das?
Ja. Miteigentümer dürfen ihren Anteil auch an eine aussenstehende Person verkaufen – aber die Geschwister haben ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Zudem dürfte es nicht einfach sein, einen externen Interessenten für Ihren Chalet-Anteil zu finden. Im Idealfall finden Sie gemeinsam mit den Geschwistern eine Lösung. Allenfalls sind sie bereit, Ihren Anteil zu übernehmen und Sie auszukaufen. Als letzten Ausweg können Sie gerichtlich verlangen, dass das Miteigentum Ihnen gegenüber aufgehoben wird. Weil das Chalet nicht physisch geteilt werden kann, wird das Gericht anordnen, dass es entweder öffentlich oder unter Ihren Geschwistern versteigert wird.
Meine Mitbewohnerin und ich haben am Flohmarkt zusammen ein Velo für 180 Franken gekauft. Ich hatte aber nur 60 Franken dabei. Gehört mir das Velo jetzt nur zu einem Drittel? Und darf sie es doppelt so oft benützen?
Nein. Laut Gesetz haben alle Miteigentümer den gleich grossen Anteil an einer Sache – sofern nichts anderes abgemacht wurde. Das Fahrrad gehört Ihnen also zur Hälfte, Sie dürfen genauso oft damit fahren wie Ihre Mitbewohnerin. Sie beide müssen aber aufeinander Rücksicht nehmen.
Miteigentum bedeutet, dass eine Sache mehreren Personen gemeinsam gehört. Jedem Miteigentümer steht ein Prozentanteil der Sache zu.
Unser Auto braucht eine Generalüberholung. Doch die beiden Miteigentümer wollen nichts daran zahlen. Muss ich einfach zusehen, wie das Auto langsam verlottert?
Nein. Wenn es sich tatsächlich um eine notwendige Massnahme handelt, damit sich der Zustand des Autos nicht weiter verschlechtert, dann können Sie fordern, dass es überholt wird. Das gilt auch dann, wenn Sie in der Minderheit sind (siehe dazu «Wer hat wann das Sagen?»). Wenn die anderen Eigentümer partout nicht einlenken wollen, müssen Sie halt ans Gericht gelangen.
Meinem Bruder und mir gehört ein Grundstück mit vier Zwetschgenbäumen. Da mein Bruder gleich daneben wohnt, erntet er jeweils kiloweise Zwetschgen, während ich leer ausgehe. Ist das korrekt?
Nein. Die Bäume auf dem gemeinsamen Grundstück gehören Ihnen beiden. Deshalb haben Sie Anspruch auf einen Teil der Ernte. Streng rechtlich gesehen müssten Sie den Ertrag nach den Miteigentumsquoten aufteilen.
Ein alter Freund und ich haben ein Motorboot. Nun hat sich gezeigt, dass ich viel öfter Zeit habe, es zu nutzen, als er. Daher weigert er sich, weiter die Hälfte der Versicherungsprämie zu zahlen. Darf er das?
Da Ihrem Freund das Boot zur Hälfte gehört, muss er sich auch hälftig an den Prämien beteiligen. Aber: Wenn Sie als mehrheitlicher Nutzer von sich aus bereit sind, mehr zu zahlen, dürfen Sie das natürlich gern. Am besten halten Sie schriftlich kurz fest, wer was nach welchem Schlüssel zahlen soll.
Ein Miteigentümer unserer Tiefgarage kommt dauernd zu spät an Versammlungen und bezahlt die Unterhaltsbeiträge schleppend. Wir anderen elf Eigentümer möchten ihn loswerden. Geht das?
Nein. Das ist nur möglich, wenn der Betroffene seine Verpflichtungen gegenüber den Mitberechtigten massiv verletzt – so schwer, dass es nicht mehr zumutbar ist, die Gemeinschaft mit ihm fortzuführen. Diesen Entscheid kann aber nur ein Gericht fällen – nachdem die Gemeinschaft darüber einen Mehrheitsbeschluss gefasst hat. Unpünktliches Zahlen und zu spätes Erscheinen dürften für einen Ausschluss aber nicht reichen.
Bei einem Unwetter hat unser Ferienhaus mehrere Dachziegel verloren. Kurz nach dem Sturm war ich vor Ort und habe auf eigene Faust einen Dachdecker kommen lassen, um einen Wasserschaden zu verhindern. Doch die drei Miteigentümer weigern sich, ihren Teil der Kosten zu übernehmen, weil ich sie nicht vorher gefragt habe. Muss ich die Reparatur allein zahlen?
Nein. Die Reparatur war dringend nötig, um Schaden zu vermeiden. Deshalb konnten Sie sie veranlassen, ohne die Miteigentümer vorgängig zu informieren. An den Kosten müssen sich alle beteiligen. Sie werden gemäss den Eigentumsquoten verteilt.
Mein Mann und ich haben uns getrennt. Doch wir können uns nicht einigen, wer die Katze bekommt. Was nun?
Im Notfall entscheidet das Gericht. Es wird das Haustier jener Person zusprechen, die aus tierschützerischer Sicht die bessere Unterbringung für die Katze gewährleisten kann. Die andere Person geht aber nicht unbedingt leer aus; sie erhält unter Umständen eine Entschädigung zugesprochen.
- Gewöhnliche Verwaltungshandlungen kann man ohne Zustimmung der anderen treffen. Beispiel: Peter will das gemeinsame Velo pumpen und die Bremsen anziehen lassen.
- Für wichtige Verwaltungshandlungen braucht es einen Mehrheitsentscheid. Beispiel: Sandra will einen teuren Hochdruckreiniger kaufen, um die Bodenplatten des gemeinsamen Ferienhauses zu reinigen.
- Notwendige bauliche Massnahmen brauchen einen Mehrheitsentscheid. Beispiel: Tim will den Lift im gemeinsamen Einfamilienhaus reparieren lassen.
- Nützliche bauliche Massnahmen brauchen nicht nur einen Mehrheitsentscheid nach Köpfen, sondern auch nach Anteilen. Beispiel: Karin will aus der gemeinsamen Ölheizung aussteigen .
- Luxuriöse bauliche Massnahmen muss man einstimmig treffen. Beispiel: Nora will den Brunnen, der auf dem gemeinsamen Grundstück steht, durch einen Künstler verzieren lassen.
- Wenn die ganze Sache verkauft werden soll, ist ebenfalls Einstimmigkeit erforderlich. Beispiel: Leo will das Motorrad verkaufen, das ihm zusammen mit zwei Freunden gehört.
Zieht ein Paar in eine gemeinsame Wohnung, verliert man bald mal die Übersicht, welche Einrichtungsgegenstände vom wem eingebracht wurden. Beobachter-Mitglieder sehen anhand der Mustervorlage «Inventarliste für Paare», wie man im Fall einer Trennung für klare Verhältnisse sorgen kann.