Rechtslexikon

Advokat


Veröffentlicht am 3. August 2017 - 12:57 Uhr

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Advokat leitet sich aus dem lateinischen Verb advocare ab: herbei-, hinzurufen. Seit dem 19. Jahrhundert wurde diese Berufsbezeichnung durch Rechtsanwalt oder Anwalt abgelöst. In der Schweiz ist der Begriff Advokat respektive Advokatur noch gebräuchlicher, insbesondere im Kanton Basel-Landschaft.

In Deutschland unterschied man bis 1981 Anwälte und Rechtsbeistände. Rechtsbeistände waren juristisch fachkundige Personen, die mit behördlicher Erlaubnis fremde Rechtsangelegenheiten besorgten, ohne Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zu sein. Vor Gericht auftreten durften sie nicht.

Heute werden Rechtsbeistand und Rechtsanwalt meist synonym verwendet. Als Rechtsanwältin oder Advokat bezeichnen darf man sich aber nur, wenn man über das entsprechende Patent verfügt.

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