«Stimmt es, dass ich einen säumigen Kunden mindestens dreimal mahnen muss, bis ich die Betreibung einleiten darf?» Diese Frage wird an der Hotline im Beobachter-Beratungszentrum fast täglich gestellt. Oder diese: «Muss die letzte Mahnung eingeschrieben verschickt werden?» Die Antwort lautet zweimal: nein. Ein Gläubiger muss keine einzige Mahnung verschicken. Er könnte nach Ablauf der Zahlungsfrist direkt eine Betreibung oder eine Klage beim Gericht einleiten. Auch Einschreiben ist nicht vorgeschrieben.
Das Mahnwesen ist in der Schweiz gesetzlich nicht geregelt. Aus diesem Grund bestehen keine verbindlichen Vorschriften. So bleibt es einem Gläubiger überlassen, ob, wie rasch und wie oft er einen Kunden an eine offene Geldforderung erinnern möchte. Auch bei der Form ist der Gläubiger völlig frei. Es ist ihm überlassen, schriftlich zu mahnen, mündlich, per Telefon, per E-Mail oder sogar per SMS. In der Praxis ist das dreistufige Mahnsystem weit verbreitet. Auf eine Zahlungserinnerung (erste Mahnung) folgt eine zweite Mahnung, dann eine dritte und letzte, die dem säumigen Zahler die Betreibung in Aussicht stellt.