Nein, das müssen Sie nicht. Wenn ein Arbeitgeber seine Angestellten in einen Kurs schickt, muss er die gesamte Kursdauer als Arbeitszeit anrechnen, und zwar unabhängig davon, ob jemand Vollzeit oder Teilzeit angestellt ist. Die Zeit für Weiter- oder Fortbildung gilt nämlich als Arbeitszeit, wenn sie auf ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers erfolgt.

Ebenso gilt Ausbildungszeit als Arbeitszeit, wenn sich die Angestellten aufgrund der beruflichen Tätigkeit von Gesetzes wegen weiterbilden müssen. Dies ist zum Beispiel bei Berufsfeuerwehrmännern und -frauen denkbar oder bei Flugleiterinnen.

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Da Ihr Chef den Computerkurs anordnete, müssen Sie die zwei Kurstage, die in Ihre Freizeit fielen, nicht auf sich nehmen. Die zwei Tage gelten vielmehr als Überstundenarbeit und sind entsprechend zu entschädigen.

Rechtsratgeber
Checkliste «Weiterbildungsvereinbarung»

Beobachter-Mitglieder erfahren in der Checkliste «Weiterbildungsvereinbarung: Darauf ist zu achten», welche Punkte sie mit dem Arbeitgeber bezüglich Übernahme der Ausbildungskosten schriftlich festhalten sollten und welche Verpflichtungen sie damit gegenüber dem Betrieb eingehen.

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Fair qualifiziert?
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